Kein Höhenlimit: Bundesgerichtshof klÀrt, was eine Hecke ist
28.03.2025 - 12:42:09Seit Jahren streiten zwei Nachbarn aus Hessen vor Gericht ĂŒber eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke entlang der gemeinsamen GrundstĂŒcksgrenze. Am Ende landet der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das höchste deutsche Zivilgericht klĂ€rt in seinem Urteil auch gleich die grundsĂ€tzliche Frage: Was macht eigentlich eine Hecke zur Hecke? Die Höhe ist es nach Ansicht der Richterinnen und Richter jedenfalls nicht.
Der KlĂ€ger wollte, dass seine Nachbarin ihren meterhohen Bambus auf drei Meter zurĂŒckschneidet und dafĂŒr sorgt, dass er nicht wieder ĂŒber diese Höhe hinauswĂ€chst. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage im August 2023 ab. SchlieĂlich sei der im Hessischen Nachbarrecht vorgeschriebene Abstand, den Hecken vom NachbargrundstĂŒck einhalten mĂŒssen, hier erfĂŒllt. Ab ĂŒber zwei Metern Höhe gilt demnach ein Mindestabstand von 75 Zentimetern - fĂŒr drei Meter hohe also genauso wie fĂŒr sechs oder sieben Meter hohe Hecken.
Kann eine Hecke nur eine bestimmte Höhe haben?
Die Hecke wird dabei gegenĂŒber anderen GewĂ€chsen rechtlich privilegiert. BĂ€ume und stark wachsende StrĂ€ucher mĂŒssen vom NachbargrundstĂŒck gröĂere AbstĂ€nde einhalten. Am BGH ging es daher um die Frage, ob eine Hecke grundsĂ€tzlich nur eine bestimmte Maximalhöhe haben kann - und ob sie ihre Eigenschaft als solche verliert, wenn sie darĂŒber hinauswĂ€chst. So hatte es der Anwalt des KlĂ€gers und teils auch die bisherige Rechtssprechung vertreten. Sie setzten die Grenze etwa bei drei Metern an.
Dieser Ansicht erteilte der BGH - wie zuvor bereits das OLG - nun aber eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke leite sich noch keine allgemeine, von konkreten Regelungen im Nachbarrecht unabhĂ€ngige, Höhenbegrenzung ab, entschied der Senat. Entscheidend sei vielmehr das Ă€uĂere Erscheinungsbild, erklĂ€rte die Vorsitzende Richterin, Bettina BrĂŒckner. Die Anpflanzung mĂŒsse einen geschlossenen Eindruck als Einheit machen.
Höhenlimit ist Sache der Gesetzgeber
Gegen eine allgemeine Höhenbegrenzung spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, so der Senat. AuĂerdem sei es nicht ĂŒberzeugend, dass eine Hecke, die ĂŒber eine bestimmte Höhe hinauswĂ€chst, dann keine mehr ist - durch ZurĂŒckschneiden aber wieder zu einer werden kann.
Wenn der Landesgesetzgeber fĂŒr die Heckenhöhe keine Grenze vorgibt, sei es nicht Sache der Gerichte, das zu tun, betonte BrĂŒckner. Ein Höhenlimit in der Rechtssprechung festzulegen, widersprĂ€che der Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten. Einige BundeslĂ€nder hĂ€tten solche Höhengrenzen bereits in ihr Nachbarrecht aufgenommen. Dass das in Hessen - Ă€hnlich wie auch im Saarland und Nordrhein-Westfalen - nicht der Fall ist, mĂŒssten die Gerichte respektieren.
OLG muss Abstand noch mal nachmessen
FĂŒr die streitenden Nachbarn aus Hessen ist das Thema damit aber noch nicht durch. Obwohl der BGH die EinschĂ€tzung der Frankfurter Vorinstanz mit Blick auf die nicht vorhandene, allgemeine Höhenbegrenzung der Hecke teilte, hob er das Urteil zunĂ€chst auf und verwies die Sache zurĂŒck nach Frankfurt. Denn der Senat ist sich nicht sicher, ob die Beklagte mit ihrem Bambus tatsĂ€chlich den fĂŒr Hecken von ĂŒber 2 Metern Höhe gesetzlich geregelten Abstand von 75 Zentimetern einhĂ€lt. Das OLG muss hier noch mal nachmessen lassen.
Wenn die Hecke den Grenzabstand nicht einhalten sollte, hĂ€tte der KlĂ€ger einen Anspruch darauf, das sie zurĂŒckgeschnitten wird. FĂŒr diesen Fall hat der BGH schon einmal geklĂ€rt, dass die Höhe dann vom GrundstĂŒck der Nachbarin aus gemessen werden mĂŒsste. Der KlĂ€ger hatte beantragt, dass ab seinem GrundstĂŒck - das tiefer liegt, als das seiner Nachbarin - gemessen werden soll. Der BGH entschied nun aber: grundsĂ€tzlich mĂŒsse von der Stelle gemessen werden, an der das GewĂ€chs angepflanzt wurde.


