Amazon-Urteil: Kammergericht Berlin verbietet nicht erreichbare Impressums-Mail
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 20:43 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Online-HĂ€ndler mĂŒssen auf ihren Webseiten funktionierende KommunikationskanĂ€le bereitstellen. Das Kammergericht Berlin hat Amazon mit einem VersĂ€umnisurteil vom 11. August 2026 untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, ĂŒber die keine direkte Kommunikation mit dem Unternehmen stattfinden kann (Az. 5 UKl 1/26).
Das Urteil ist rechtskrĂ€ftig, nachdem sich der Konzern im Verfahren nicht zur Klage geĂ€uĂert hatte und zur mĂŒndlichen Verhandlung nicht erschienen war.
Automatische Abweisung statt Kommunikation
Auslöser des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Im Zentrum des Verfahrens stand die Kontaktadresse impressum@amazon.de.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Nachricht an diese Adresse schickten, erhielten lediglich eine automatisierte Mitteilung. Darin wurde mitgeteilt, dass die Adresse keine eingehenden E-Mails annehme. Gleichzeitig verwies das Unternehmen darauf, fĂŒr Anfragen das bestehende Amazon-Konto zu nutzen.
Der vzbv kritisierte dieses Vorgehen und machte das Urteil öffentlich. Aus Sicht des Verbandes stellt die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer E-Mail-Adresse keine bloĂe FormalitĂ€t dar, sondern soll eine verlĂ€ssliche und unmittelbare Kontaktaufnahme gewĂ€hrleisten.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Eine Impressums-E-Mail-Adresse, die eingehende Nachrichten automatisch abweist, ist unzulĂ€ssig â auch dann, wenn Kontaktformular, Hotline oder Chat bestehen. Wer seinen Shop jetzt prĂŒft, erkennt LĂŒcken, bevor VerbraucherschĂŒtzer oder Wettbewerber tĂ€tig werden. Kostenlosen Impressums-Leitfaden anfordern
Digitale-Dienste-Gesetz fordert unmittelbaren Austausch
Die rechtliche Grundlage fĂŒr die Entscheidung des Gerichts bildet das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Vorschriften verpflichten Anbieter kommerzieller Online-Dienste dazu, eine E-Mail-Adresse fĂŒr Nutzer bereitzuhalten, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine direkte und effiziente Kommunikation ermöglicht.
Das Gericht stellte klar, dass diese Pflicht auch dann uneingeschrĂ€nkt gilt, wenn Unternehmen alternative Kommunikationsmittel bereitstellen. Das Vorhandensein von Kontaktformularen, Service-Hotlines oder Chat-Systemen entbindet HĂ€ndler demnach nicht davon, einen funktionierenden E-Mail-Empfang ĂŒber die im Impressum hinterlegte Adresse sicherzustellen.
Relevanz fĂŒr den gesamten elektronischen GeschĂ€ftsverkehr
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin entfaltet Signalwirkung ĂŒber den konkreten Einzelfall hinaus. Das Urteil betrifft alle Anbieter kommerzieller Online-Dienste in Deutschland. FĂŒr Betreiber von Webseiten und Plattformen bedeutet dies, dass sogenannte No-Reply-Konstruktionen an den gesetzlich vorgeschriebenen Kontaktstellen im Impressum unzulĂ€ssig sind.
Viele Shops verweisen Anfragen auf ein Kundenkonto oder ein Formular â doch das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt zusĂ€tzlich eine E-Mail-Adresse, ĂŒber die direkte Kommunikation tatsĂ€chlich möglich ist. Unser Leitfaden zeigt, welche Kontaktwege Sie technisch und organisatorisch absichern mĂŒssen. DDG-Checkliste fĂŒr Ihren Shop herunterladen
Unternehmen mĂŒssen technisch und organisatorisch gewĂ€hrleisten, dass eingehende Nachrichten an Impressumsadressen nicht nur zugestellt, sondern auch verarbeitet und beantwortet werden können.
