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Arbeitgeber zahlen bis 15.000 Euro: Fehler bei Beteiligung der SBV

Veröffentlicht: 15.07.2026 um 01:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsentscheidungen verschärfen die Anforderungen an Arbeitgeber bei Kündigungen und Bewerbungsverfahren schwerbehinderter Menschen.

Schwerbehinderung: Neue Urteile erhöhen Kündigungsschutz-Hürden
Ein Richterhammer ruht auf juristischen Dokumenten, die sich auf Arbeitsrecht und Behindertenrechte beziehen, in einem Gerichtssaal. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Gleichzeitig drohen Unternehmen bei Fehlern im Bewerbungsprozess hohe Entschädigungen.

Formfehler killen Kündigungen – schon in der Probezeit

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Januar 2026 (Az. 2 AZR 128/25) zeigt: Der besondere Kündigungsschutz greift bereits in der Probezeit. Im konkreten Fall scheiterte die Kündigung eines Arbeitnehmers an der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV).

Das Gericht stellte klar: Ein bloßer Stempel mit dem Vermerk „Kenntnis“ auf dem Anhörungsschreiben reicht nicht als abschließende Stellungnahme. Zudem muss der Arbeitgeber die gesetzliche Frist von einer Woche abwarten, bevor er die Kündigung ausspricht.

BEM-Einladung: Digitaler Beleg reicht nicht

Noch eine weitere Hürde kommt auf Arbeitgeber zu. Laut einem BAG-Urteil vom 7. Mai 2026 genügt ein digitaler Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nicht, um den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) rechtssicher nachzuweisen.

Fehlt das bEM oder ist es nicht nachweisbar eingeleitet, muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung umfassend darlegen, warum keine milderen Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung möglich waren.

Teure Fehler im Bewerbungsprozess

Das Arbeitsgericht München verurteilte einen Arbeitgeber am 29. April 2026 (Az. 35 Ca 3785/25) zu einer Entschädigung von 15.000 Euro. Grund: Die unterlassene Beteiligung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung im Auswahlprozess. Einwände des Arbeitgebers, die Bewerbung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, wies das Gericht zurück.

Ähnlich erging es einem Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Im Januar 2026 sprach es einem Bewerber 9.000 Euro zu, weil die Bundesagentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß eingebunden war.

Es gibt aber auch Grenzen: Das LAG Baden-Württemberg entschied im April 2026, dass keine Entschädigung fällig wird, wenn ein Bewerber seinen Schwerbehindertenstatus in den Unterlagen versteckt – etwa nur als unscheinbaren Anhang übermittelt.

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Niedersachsen legt Zehn-Punkte-Plan vor

Die Arbeitslosenquote unter Menschen mit Behinderung liegt bei 12 Prozent – im Vergleich zu 7,6 Prozent bei Menschen ohne Behinderung. Niedersachsen will das ändern. Arbeitsminister Philippi stellte einen Zehn-Punkte-Plan vor. Ziel: Die Beschäftigungsquote durch Job-Carving und eine bessere Verzahnung mit Werkstätten steigern.

Auch die Beratungssituation soll sich verbessern. Hessen trat als zehntes Bundesland einer Vereinbarung mit der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes bei. Damit werden zivilgesellschaftliche Beratungsstellen vor Ort gestärkt.

Kritik an geplanter Elterngeldreform

Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes warnt vor Benachteiligungen von Eltern durch die geplante Elterngeldreform. Sie fordert, die familiäre Fürsorge als eigenständigen Schutzgrund in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufzunehmen. Zudem ist eine Verlängerung der Klagefrist nach dem AGG von zwei auf vier Monate im Gespräch.

Renten steigen, Zuzahlungen auch

Seit dem 1. Juli 2026 gelten wesentliche Neuerungen im Sozialrecht. Die Renten stiegen um 4,24 Prozent, der aktuelle Rentenwert liegt nun bei 42,52 Euro. Für schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 bleibt die Altersrente ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 62 Jahren mit Abschlägen zulässig.

Das Bundessozialgericht bestätigte mit einem Beschluss vom 22. Oktober 2025: Diese Abschläge – im Beispielfall 3,6 Prozent – bleiben dauerhaft bestehen.

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Weitere Neuregelungen im Überblick

  • Steuern: Für den Behinderten-Pauschbetrag (bei einem GdB von 50 etwa 1.140 Euro) wurde ein neues elektronisches Verfahren eingeführt.
  • Krankenversicherung: Ein Sparpaket vom 10. Juli 2026 sieht steigende Zuzahlungen vor. Chronisch Kranke mit einem GdB von 50 profitieren jedoch von einer Zuzahlungsgrenze von 1 Prozent und erleichterten Nachweisverfahren.
  • Teil-Arbeitsunfähigkeit: Ein Gesetzesentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer bei Erkrankungen von mehr als vier Wochen freiwillig und nach ärztlicher Prognose zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeiten können.

Mindestlohn steigt weiter

Der Mindestlohn liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro und soll zum Januar 2027 auf 14,60 Euro steigen. Für die Zeitarbeitsbranche gelten seit Juli 2026 neue Untergrenzen von 14,96 Euro. Sie erhöhen sich bis April 2027 stufenweise auf 15,87 Euro.

Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026 stehen zudem die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen an.

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