Arbeitsmarkt-Reform: Befristungen verlängern sich auf 4 Jahre
Veröffentlicht: 10.07.2026 um 15:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Ihr neues Programm für Aufschwung und Beschäftigung, vorgestellt im Juli 2026, sieht tiefgreifende Änderungen im Arbeitsrecht vor. Das Echo ist gespalten: Wirtschaftsverbände jubeln, Gewerkschaften schlagen Alarm.
Befristungen: Doppelt so lang, doppelt so oft
Der heikelste Punkt: Die sachgrundlose Befristung soll von zwei auf vier Jahre verlängert werden. Statt bisher drei sind künftig bis zu sechs Vertragsverlängerungen erlaubt. Die Regelung gilt für Neueinstellungen und ist bis Ende 2030 befristet.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) warnt vor einer „Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse“. Arbeitgeber sehen dagegen die längst überfällige Flexibilität.
Kündigungsschutz: Spitzenverdiener als Testballon
Eine zweite Neuerung betrifft Top-Verdiener. Wer monatlich rund 15.000 Euro brutto verdient – das sind laut IAB gerade einmal 0,27 Prozent aller Beschäftigten –, soll ab 2027 leichter kündbar sein. Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis dann gegen Abfindung auflösen.
Die Sorge der Experten: Diese Gehaltsschwelle könnte Karrieren blockieren. Wer einmal drüber ist, wird zum Risiko. Flankiert wird die Regelung durch Steuervorteile für Abfindungen – aber nur bei schnellem Jobwechsel.
Krankschreibung: Schluss mit telefonisch
Die Corona-Lockerungen fallen weg: Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft. Stattdessen gilt: Schon am ersten Krankheitstag muss ein Attest her. Juristen weisen allerdings auf das Günstigkeitsprinzip hin – bestehende Verträge mit großzügigeren Regelungen bleiben unberührt.
Minijobs: Teurer und pflichtversichert
Auch die geringfügige Beschäftigung wird teurer. Der Pauschalsteuersatz steigt von zwei auf fünf Prozent. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 603 Euro bedeutet das: statt 12,06 Euro künftig 30,15 Euro Steuerlast pro Monat.
Hinzu kommt: Die Opt-out-Möglichkeit in der Rentenversicherung entfällt. Minijobber werden automatisch pflichtversichert. Ein herber Schlag für Arbeitgeber, die bislang günstige Nebenjobs anbieten.
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Mitbestimmung: KI ja, Vorrats-SE nein
Bei der betrieblichen Mitbestimmung geht es um zwei gegenläufige Ziele. Einerseits will die Regierung die Umgehung durch Vorrats-SE-Gesellschaften unterbinden. Andererseits soll die Einführung von Künstlicher Intelligenz beschleunigt werden – durch vereinfachte Mitbestimmungsprozesse.
Die Spannungen sind real: Bei Volkswagen kritisiert der Konzernbetriebsausschuss die Strategie des Vorstands. Modelle und Varianten sollen massiv reduziert werden, Werksschließungen sind nicht ausgeschlossen. Die Arbeitnehmervertreter fordern langfristige Beschäftigungssicherung statt kurzfristiger Sparmaßnahmen.
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BAG-Urteile: Gleichbehandlung und Beweislast
Neben den Gesetzesplänen prägen zwei Grundsatzurteile die Rechtspraxis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im November 2025: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht von Lohnerhöhungen ausschließen, nur weil diese einen neuen Vertrag nicht unterschreiben.
Bei Überstunden bleibt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Ein Urteil aus 2022 macht klar: Wer Überstunden geltend macht, muss konkret darlegen, wann sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert daran nichts.
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