Arbeitsrecht-Reform: Kündigungsschutz für Hochverdiener gestrichen
05.07.2026 - 08:55:58 | boerse-global.de
Die Neuregelungen betreffen Kündigungsschutz für Hochverdiener, erweiterte Befristungsmöglichkeiten und verschärfte Regeln im Krankheitsfall.
Neue Regeln für Hochverdiener und Kleinbetriebe
Ein Kernpunkt der Reform: Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen ab rund 177.500 Euro verlieren ihren besonderen Kündigungsschutz. Die Grenze orientiert sich am 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis künftig gegen eine Abfindung von bis zu 18 Monatsgehältern auflösen – ohne besondere Auflösungsgründe. Die Regelung lehnt sich an bestehende Vorschriften für Risikoträger im Finanzsektor an.
Die Koalition aus Union und SPD lockert zudem den Kündigungsschutz in kleineren Betrieben. Die Kleinbetriebsklausel steigt von 10 auf bis zu 50 Beschäftigte. Kündigungen müssen dann nicht mehr sozial gerechtfertigt sein. Der besondere Schutz für bestimmte Personengruppen bleibt aber bestehen.
Befristungen werden großzüiger
Das Paket verlängert die sachgrundlose Befristung von zwei auf vier Jahre. Bis zu sechs Verlängerungen sind möglich. Das Schriftformerfordernis für Befristungen fällt weg.
Wenn Kündigungen an Formalien scheitern
Dass Kündigungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen oft vor Gericht kippen, zeigt ein aktueller Fall. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die fristlose und ordentliche Kündigung einer Portfoliomanagerin für unwirksam. Die Kündigung vom November 2025 ließ laut Richtern keine konkrete Pflichtverletzung erkennen. Zudem waren Fristen versäumt und der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
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Auch international zeigt sich: Ohne klare Leistungskriterien wird es teuer. Ein Gericht verpflichtete einen Arbeitgeber zur Nachzahlung von Gehältern für September 2024 bis April 2025. Die Arbeitsordnung des Unternehmens enthielt keine spezifischen Kriterien für die Aufgabenerfüllung.
Massenentlassungen: Fehler kosten den Job
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen. Der Sechste Senat bestätigte am 1. April 2026: Kündigungen sind nichtig, wenn die Anzeige fehlt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat eingereicht wird.
Digitale Zustellbelege: Kein Anscheinsbeweis
Ein Urteil des BAG vom 7. Mai 2026 schafft Klarheit bei digitalen Zustellungen. Ein digitaler Auslieferungsbeleg der Deutschen Post für ein Einwurfeinschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Im konkreten Fall konnte ein Arbeitgeber den Zugang einer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nicht nachweisen. Die darauf gestützte Kündigung war unwirksam.
Die Richter betonten: Die Umstellung auf digitale Systeme ohne ortsgebundene Dokumentation reicht nicht aus, um den Zugang rechtssicher zu belegen.
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Krankmeldung: Strengere Regeln ab Tag eins
Das Reformpaket sieht die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung vor. Ab dem ersten Krankheitstag gilt Attestpflicht. Die Rechtsprechung untermauert diesen Kurs.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters. Er hatte eine Online-Krankschreibung ohne jeden persönlichen oder videobasierten Arztkontakt eingereicht. Das Gericht wertete dies als schweren Vertrauensbruch.
Wenn der Beweiswert der AU erschüttert wird
Das LAG Köln entschied am 3. Juli 2026: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden. Voraussetzung: Der zeitliche Zusammenhang mit Konflikten am Arbeitsplatz ist auffällig. Streit um Dienstpläne oder die Rückgabe von Arbeitsausrüstung können Indizien sein.
In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer seine Beschwerden konkret darlegen, wenn der Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifelt.
Abfindung futsch bei Compliance-Verstoß
Das Arbeitsgericht Solingen urteilte am 15. Juni 2026: Ansprüche aus einem Aufhebungsvertrag können nachträglich entfallen. Ein Arbeitnehmer verlor seine Abfindung von 415.748 Euro. Grund: Er hatte nach Vertragsabschluss Waren über ein internes System an seine Privatanschrift bestellt und eine geschäftliche Veranlassung vorgetäuscht.
Das Gericht sah darin eine Störung der Geschäftsgrundlage, die den Wegfall der Zahlungsverpflichtung rechtfertigt.
