Aufhebungsvertrag: Sperrzeit bis 12 Wochen und 25% Kürzung drohen
30.05.2026 - 22:09:43 | boerse-global.deAufhebungsverträge bleiben ein beliebtes Instrument zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen – doch die Fallstricke sind zahlreich.
Wer in Deutschland einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, geht rechtliche und finanzielle Risiken ein. Arbeitsrechtsexperten und aktuelle Gerichtsurteile zeigen: Einmal unterschrieben, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr. Der Vertrag ist bindend.
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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht
Das größte Risiko für Arbeitnehmer: Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Wer durch die Unterschrift aktiv zur eigenen Kündigung beiträgt, muss zudem mit einer Kürzung des gesamten Anspruchs um 25 Prozent rechnen.
Die Sperrzeit kann nur entfallen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass eine betriebsbedingte Kündigung unmittelbar bevorstand. Besonders tückisch: Formulierungen wie „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ lösen automatisch Sanktionen aus. Und wer eine Abfindung kassiert, aber die reguläre Kündigungsfrist nicht einhält, bekommt unter Umständen erst nach deren theoretischem Ende Arbeitslosengeld.
Steuerliche Fallstricke bei Abfindungen
Die Fünftelregelung nach §34 EStG soll die Steuerprogression abmildern. Sie behandelt die Abfindung so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt gezahlt worden – das senkt oft die Steuerlast drastisch.
Doch Vorsicht: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden. Arbeitnehmer müssen die Steuerermäßigung jetzt zwingend über die jährliche Einkommensteuererklärung geltend machen. Ein echtes Ärgernis für viele, die auf schnelle Klarheit hoffen.
Positiv: Echte Abfindungen – also Zahlungen als Ausgleich für den Jobverlust, nicht für geleistete Arbeit – bleiben sozialversicherungsfrei.
Wenn betriebsbedingte Kündigungen drohen, müssen Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte beim Sozialplan kennen, um faire Bedingungen für die Belegschaft auszuhandeln. Der kostenlose Praxis-Leitfaden unterstützt Arbeitnehmervertreter mit Musterpunktsystemen und wertvollen Verhandlungshilfen. Kostenlosen Ratgeber für faire Sozialpläne herunterladen
Aktuelle Sozialpläne: Mahle und Kusch+Co
Die IG Metall und der Autozulieferer Mahle einigten sich am 29. Mai 2026 auf einen Sozialplan für den Standort Neustadt an der Donau. Das Werk soll in der ersten Jahreshälfte 2027 schließen. Das Paket umfasst:
- Abfindungen gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit
- Zuschläge für Schwerbehinderte und Beschäftigte mit Kindern
- Einrichtung einer Transfergesellschaft
Ähnlich gelagert ist der Fall Kusch+Co in Hallenberg. Rund 110 Mitarbeiter sind betroffen, nachdem die Produktion bis 2025 eingestellt wurde. Der Sozialplan sieht eine Transfergesellschaft für bis zu 12 Monate vor – mit 80 Prozent des letzten Gehalts, während der Kündigungsfrist sogar 100 Prozent. Üblich sind hier auch „Sprinter-Prämien“ für alle, die schnell einen neuen Job finden.
Gerichte ziehen rote Linien
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 4. März 2026: Arbeitnehmer haben während laufender Verhandlungen Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Ein wichtiges Druckmittel für die Jobsuche.
Noch spannender wird es am 25. Juni 2026: Dann verhandelt das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit von Kündigungen bei Massenentlassungen. Kernfrage: Machen Fehler bei der Anzeige der betroffenen Mitarbeiterzahl die Kündigungen unwirksam? Das LAG Hamm hatte im November 2025 bereits eine Vorentscheidung getroffen.
Die goldene Regel für Verhandlungen
Als Faustformel gilt in Deutschland: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Doch für Führungskräfte – etwa Vice Presidents oder Direktoren – geht es um mehr. Hier verhandeln Anwälte nicht nur über das Grundgehalt, sondern auch über Boni, Aktienoptionen, Outplacement-Beratung und verlängerte Krankenversicherung.
Unabhängig von der Hierarchiestufe gilt: Das Gesetz (§623 BGB) schreibt für Aufhebungsverträge zwingend die Schriftform vor. Ohne Unterschrift kein wirksamer Vertrag.
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