BGH verneint Haftung von Motorhersteller im Dieselskandal
10.07.2023 - 17:29:11Vom Dieselskandal betroffene AutokĂ€ufer bekommen keinen Schadenersatz vom Hersteller eines manipulierten Motors, der in Fahrzeugen eines anderen Autoherstellers verbaut ist. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag klar und wies damit die Klage eines Fahrzeugbesitzers ab, in dessen Porsche ein Audi-Motor verbaut war.Â
AnsprĂŒche auf Schadenersatz können grundsĂ€tzlich nicht an den Hersteller des Motors, sondern mĂŒssten an den Hersteller des Autos gerichtet werden, sagte die Vorsitzende Richterin des Diesel-Senats, Eva Menges, bei der UrteilsbegrĂŒndung. Der Autobauer nĂ€mlich stelle den KĂ€ufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge die Bescheinigung dafĂŒr aus, dass das Auto den europĂ€ischen Normen entspreche und garantiere die Einhaltung aller Rechtsakte. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun.
iese sogenannte Ăbereistimmungsbescheinigung muss jedem Auto vom Hersteller beigelegt werden. Er bescheinigt damit, dass mit dem Auto alles seine Ordnung hat und es die EU-rechtlichen Vorgaben einhĂ€lt.
Auch gebe es im vorliegenden Fall keine sittenwirdrige vorsÀtzliche Absicht des Motorherstellers. Er sei mithin weder als Gehilfe noch MittÀter des Autobauers Porsche zu betrachten.
Porsche Macan mit Audi-Motor
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2019 einen gebrauchten Porsche Macan kaufte, in dem der mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehene Audi-Motor EA897 verbaut war. Fahrzeuge mit diesen Motoren waren wegen manipulierter Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurĂŒckgerufen und ein Software-Update angeordnet worden.
Der KĂ€ufer war vor dem Landgericht OsnabrĂŒck erfolgreich gewesen und hatte den Wert des Autos abzĂŒglich der Nutzung in groĂen Teilen zugesprochen bekommen. Vor dem Oberlandegericht Oldenburg aber scheiterte er. Zu Recht, wie der Diesel-Senat nun entschied.
Der Mann hatte auch nicht darlegen können, ob Audi als Motorhersteller in dem Auto zum Zeitpunkt des Kaufes schon die Abschalteinrichtung durch das Software-Update entfernt hatte oder ob dies erst nach Vertragsschluss geschah. Stattdessen habe sich der Mann auf «Nichtwissen» berufen. Das reiche ebenfalls nicht aus, um eine Haftung zu begrĂŒnden, hatte Menges wĂ€hrend der Verhandlung am Vormittag bereits gesagt. Der BGH bezog sich hierbei auch auf sein Grundsatz-Urzeil vom 26. Juni. Demnach muss der AutokĂ€ufer beweisen, dass ĂŒberhaupt eine Abschalteinrichtung, unzulĂ€ssig oder nicht, vorhanden ist.Â


