Behinderten-Pauschbetrag, Digitale

Behinderten-Pauschbetrag: Digitale Anmeldung ab Januar 2026 erforderlich

05.07.2026 - 19:35:04 | boerse-global.de

Seit Januar 2026 läuft der Behinderten-Pauschbetrag digital. Steuerzahler müssen ihre Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegen.

Behinderten-Pauschbetrag 2026: Neue Regeln & digitale Übermittlung
Behinderten-Pauschbetrag - Hände halten ein Tablet mit einem Finanzdokument, das Zahlen und ein Diagramm zeigt, im Hintergrund ein unscharfes Büro. 05.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Versorgungsämter übermitteln den Grad der Behinderung (GdB) jetzt direkt an die Finanzämter.

Ohne Steuer-ID gibt's keinen Automatismus

Die elektronische Datenübertragung basiert auf einer Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 7 EStG), die am 1. Januar 2026 in Kraft trat. Damit die Übermittlung funktioniert, müssen Betroffene ihre Steuer-Identifikationsnummer beim Versorgungsamt hinterlegen und der Datenweitergabe zustimmen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Pauschbetrag nicht automatisch berücksichtigt. Steuerzahler sollten daher ihre Bescheide genau prüfen. Fehlt der Betrag, bleibt nur ein Monat Zeit für einen Einspruch. Für Bescheide aus der Zeit vor 2026 gilt Bestandsschutz – dennoch müssen Betroffene den Pauschbetrag weiterhin aktiv in der Steuererklärung geltend machen.

Gestaffelte Beträge nach Behinderungsgrad

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten GdB. Für 2026 gelten diese jährlichen Beträge:

  • GdB 20: 384 Euro
  • GdB 30: 620 Euro
  • GdB 40: 860 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro. Wer einen Neuantrag oder einen Verschlimmerungsantrag stellt, sollte vorsichtig sein: Sozialverbände weisen darauf hin, dass eine Überprüfung des GdB auch zu einer Herabstufung führen kann. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht grundsätzlich vor einer Nachprüfung – die Versorgungsämter können alle fünf Jahre eine Neubewertung vornehmen.

Gericht stärkt Rechte bei alternativen Behandlungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Für den Abzug von Kosten für alternative Behandlungsmethoden reicht jetzt ein kurzes amtsärztliches Attest. Die Regelung wurde zum 1. Januar 2026 in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) präzisiert. Wichtig: Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit muss vor Behandlungsbeginn vorliegen.

Auch bei der Wohnumfeldverbesserung gibt es Neues. Die Pflegekasse kann für Maßnahmen wie den Einbau einer Klimaanlage bis zu 4.180 Euro zahlen. Voraussetzung: Der Antrag muss vor dem Kauf gestellt werden, und die Maßnahme muss die Pflege erleichtern oder die selbstständige Lebensführung fördern.

Neue Entschädigungen ab Juli 2026

Die Freibeträge für die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden angepasst. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke bei einem Prozent. Als chronisch krank gelten Personen mit einem GdB von mindestens 60 oder Pflegegrad 3. Die Freibeträge für Angehörige: 7.119 Euro für den Partner und 9.756 Euro je Kind.

Ab dem 1. Juli 2026 treten zudem neue monatliche Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV in Kraft, gestaffelt nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS):

  • GdS 30-40: 452 Euro
  • GdS 50-60: 905 Euro
  • GdS 70-80: 1.357 Euro
  • GdS 90: 1.810 Euro
  • GdS 100: 2.261 Euro

Die Zahlungen gelten bis zum 30. Juni 2027 und bleiben bei der Berechnung der Krankenkassen-Belastungsgrenze unberücksichtigt.

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