Betriebsfeiern: Digitale Zeiterfassung ab 2026 für Firmen ab zehn Mitarbeiter
Veröffentlicht: 11.07.2026 um 06:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die Antwort hängt von zwei entscheidenden Faktoren ab.
Termin und Freiwilligkeit entscheiden
Findet das Firmenevent während der regulären Arbeitszeit statt, gilt dieser Zeitraum als Arbeitszeit und ist zu vergüten. Anders sieht es bei Abendveranstaltungen oder Wochenendausflügen aus: Ist die Teilnahme freiwillig, wird die Zeit als Freizeit eingestuft.
Beschäftigte müssen grundsätzlich nicht an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen. Eine Ausnahme: Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme ausdrücklich an. Dann wird die aufgewendete Zeit zur Arbeitszeit und muss vergütet werden.
Dokumentationspflichten beachten
Unternehmen müssen Systeme zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit vorhalten. Diese Pflicht basiert auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtofs (EuGH) von 2019 und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2022.
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Ab 2026 soll die digitale Zeiterfassung für Firmen mit mehr als zehn Mitarbeitern verpflichtend werden. Diese Erfassungspflicht gilt auch für Betriebsfeiern, sofern sie als Arbeitszeit gewertet werden.
Vorsicht: Eine falsche Erfassung von Zeiten bei solchen Events kann als Arbeitszeitbetrug gewertet werden. Die Folgen reichen von Abmahnungen bis zur Kündigung.
Wann die Unfallversicherung greift
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht bei Betriebsfeiern nur unter bestimmten Bedingungen:
- Die Veranstaltung muss den Zusammenhalt der Belegschaft fördern
- Sie muss allen Mitarbeitern des Betriebs oder einer Abteilung offenstehen
- Die Unternehmensleitung muss sie als offizielle Betriebsfeier deklarieren
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Private Treffen unter Kollegen ohne Einbindung der Geschäftsführung sind nicht versichert. Unfälle während einer rechtmäßig eingestuften Gemeinschaftsveranstaltung gelten als Arbeitsunfälle.
Steuerliche Freibeträge nutzen
Für Arbeitgeber gilt ein Steuerfreibetrag von 110 Euro pro Teilnehmer. Dieser Betrag darf für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr genutzt werden.
Die Summe umfasst alle Kosten: Verpflegung, Raummiete und Unterhaltungsprogramm. Übersteigen die Kosten pro Kopf diesen Betrag, wird der überschüssige Teil steuerpflichtig. Die Regelung soll gelegentliche betriebliche Feierlichkeiten steuerlich privilegieren – solange sie einen angemessenen Rahmen nicht sprengen.
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