BGH-Urteil vom 8. Juli: Schenkungen anfechtbar trotz Rücktrittsrecht
Veröffentlicht: 10.07.2026 um 02:19 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Juli schützt Vertragserben vor leer ausgehenden Erwartungen. Der BGH entschied: Schenkungen des Erblassers können zurückgefordert werden – selbst wenn der Erblasser sich theoretisch vom Erbvertrag hätte lösen können.
Der Fall: Rücktrittsrecht ausgeübt, Schenkung trotzdem anfechtbar
Konkret ging es um die Frage, ob ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht den Herausgabeanspruch eines Vertragserben nach § 2287 BGB ausschließt. Das Gericht (Az. IV ZR 256/25) verneinte dies. Ein Vertragserbe könne eine Schenkung zurückverlangen, wenn der Erblasser in der Absicht handelte, ihn zu benachteiligen.
Die Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen den Fall zurück. Entscheidend: Selbst wenn der Erblasser sich theoretisch vom Vertrag lösen konnte, dies aber bis zur Schenkung nicht tat, bleibt der Herausgabeanspruch bestehen.
Grunderwerbsteuer: Doppelbelastung endet
Parallel zu den erbrechtlichen Neuerungen ändert sich das Steuerrecht. Das Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz wurde am 2. Juli veröffentlicht und trat am 3. Juli in Kraft. Es gilt auch für bereits schwebende Transaktionen.
Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG beendet die sogenannte Signing-Closing-Problematik bei Anteilsübertragungen. Ein Anwendungsvorrang bestimmter Erwerbstatbestände verhindert die doppelte Besteuerung, wenn schuldrechtlicher Vertrag und dinglicher Vollzug zeitlich auseinanderfallen. Steuerliche Vergünstigungen für Personengesellschaften wurden entfristet, die Anzeigefristen auf einen Monat verlängert.
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Erbschaftsteuerreform 2026: Der Druck wächst
Die Diskussion um die Erbschaftsteuerreform wird durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 angetrieben. Aktuelle Analysen des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigen zudem den fiskalischen Rahmen: Die geplanten Entlastungen von rund 10 Milliarden Euro könnten hinter einem reinen Inflationsausgleich zurückbleiben.
Ein Single mit 60.000 Euro Bruttoeinkommen würde nominell 192 Euro entlastet – für den vollen Inflationsausgleich wären 347 Euro nötig gewesen. Ähnliche Effekte zeigen sich bei Familien und höheren Einkommen. Zur Gegenfinanzierung werden Steuern auf Tabak, Alkohol, Plastik und Kryptowerte sowie Änderungen bei Minijobs diskutiert.
Gestaltungsmodelle: Freibeträge clever nutzen
Das Erbschaftsteuergesetz gewährt alle zehn Jahre Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder. Experten raten zu qualifizierten Verkehrswertgutachten, um die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Immobilienübertragungen realistisch zu senken.
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Modelle wie die Kettenschenkung – Vermögen über Zwischenstationen wie den Ehepartner an die nächste Generation – bleiben laut Bundesfinanzhof zulässig, sofern die Versandungsfreiheit der Beteiligten gewahrt bleibt. Auch Nießbrauch- oder Wohnrechte senken den steuerpflichtigen Wert.
Betriebsvermögen: Verschonungsregeln im Fokus
Die §§ 13a-13c ErbStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag von 85 oder 100 Prozent auf die Steuerlast. Voraussetzung: Lohnsummen- und Behaltensfristen über fünf oder sieben Jahre sowie ein Verwaltungsvermögen unter 20 Prozent.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte jedoch am 11. März klar: Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen sind privat veranlasst und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Ein Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
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