BGH verbietet Werbung auf Kündigungsseiten: Klare Regeln für Online-Verträge
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 10:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Unternehmen dürfen Kunden dort nicht mehr mit Alternativangeboten von der Vertragsbeendigung abhalten.
Keine Tricks beim Kündigen erlaubt
Das Gericht urteilte am 16. Juli 2026, dass die abschließende Bestätigungsseite eines Kündigungsprozesses nur das Kündigungsformular und den Bestätigungsbutton enthalten darf. Werbliche Hinweise oder Vorschläge für Vertragspausen sind tabu.
Damit gab der BGH einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Fitnessstudio-Betreiber FitX statt (Az. I ZR 200/25). Das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 2025 wurde aufgehoben.
Im Kern ging es um die Auslegung von § 312k BGB – dem sogenannten Kündigungsbutton für Online-Dauerschuldverhältnisse. Die Richter stellten klar: Die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt der Bestätigungsseite sind abschließend.
Weitreichende Folgen für Online-Anbieter
Die Entscheidung betrifft nicht nur Fitnessstudios. Auch Streaming-Dienste, Zeitungsabonnements oder Mobilfunkverträge fallen darunter. Das Gericht betonte: Der Gesetzgeber will einen klaren und störungsfreien Kündigungsvorgang.
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Ramona Pop, Vorständin des vzbv, begrüßte das Urteil. Kündigungen müssten künftig „ohne Ablenkung, Umwege oder Tricks möglich sein“, so Pop.
Bei Verstößen drohen Unternehmen ernste Konsequenzen. Nach § 312k Abs. 6 BGB können Verbraucher ihre Verträge dann jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden. FitX hat eigenen Angaben zufolge bereits reagiert und seine Online-Präsenz angepasst.
Strengere Regeln für den gesamten Kündigungsprozess
Schon das Oberlandesgericht Köln hatte am 10. Januar 2025 (Az. 6 U 62/24) klargestellt: Der Kündigungsbutton muss für den Nutzer unmittelbar sichtbar sein. Mehrstufige Abfragen, die den Button verstecken, sind unzulässig. Ebenso verboten: Gestaltungen, bei denen die Schaltfläche nicht gleichzeitig mit den Abfragefeldern erscheint.
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Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro.
Grundsätzlich gilt für Online-Verträge eine maximale Erstlaufzeit von 24 Monaten. Automatische Verlängerungen bleiben erlaubt, doch nach Ablauf der Mindestlaufzeit darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen. Das Sonderkündigungsrecht bei wichtigem Grund bleibt von den aktuellen Urteilen unberührt.
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