BioSt-NachV, Kabinett

BioSt-NachV: Kabinett senkt Zertifizierungsschwelle für Holzenergie auf 7,5 MW

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 06:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Reform senkt die Zertifizierungsschwelle für Holzenergieanlagen und verschärft Emissionsvorgaben sowie Kontrollen.
Ein großes Biomassekraftwerk mit Schornsteinen und Holzhackschnitzelsilos, umgeben von Holzstapeln in einer Waldlandschaft. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober 2026 die novellierte Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) beschlossen. Mit dieser Verordnung setzt die Bundesregierung die europäischen Nachhaltigkeitsvorgaben der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III für die Stromerzeugung aus Biomasse in nationales Recht um.

Zeitgleich novellierte das Kabinett unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV).

Eine Zustimmung des Bundesrates ist für die neuen Verordnungen nicht erforderlich. Das Regelwerk tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Niedrigere Leistungsgrenze für Holzenergieanlagen

Eine zentrale Änderung der Neuregelung betrifft die Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitszertifizierung. Künftig müssen auch kleinere Holzenergieanlagen entsprechende Nachweise erbringen. Die Zertifizierungspflicht für feste Biomasseanlagen greift nun bereits ab einer Feuerungswärmeleistung von 7,5 MW, während die Grenze bisher bei 20 MW lag. Für die betroffenen Betreiber ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Nach Angaben des Fachverbands Holzenergie (FVH) müssen infolge dieser Absenkung künftig deutlich mehr Biomasseanlagen Nachhaltigkeitsnachweise vorlegen, um ihren Anspruch auf eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) weiterhin zu sichern.

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Höhere Anforderungen an Treibhausgaseinsparung

Die Verordnung sieht zudem strengere Kriterien bei den Emissionen vor. Für Anlagen, die nach dem 20. November 2023 in Betrieb genommen wurden, steigt die geforderte Treibhausgaseinsparung bei der Stromerzeugung aus Biomasse von 70 % auf 80 %.

Bestandsanlagen, die vor diesem Stichtag eine EEG-Förderung erhielten, verbleiben hingegen unter den Regelungen der früheren Richtlinie RED II; für sie entfällt bis Ende 2030 in den meisten Fällen eine gesonderte Berechnung der Treibhausgaseinsparung.

Konsequenzen aus Zertifikateskandal und schärfere Kontrollen

Mit den Neuerungen in der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zieht das Bundeskabinett zudem Konsequenzen aus dem im Jahr 2023 bekannt gewordenen Skandal um gefälschte Klimazertifikate aus China, die zur Anrechnung auf die Treibhausgasquoten im deutschen Verkehrssektor genutzt worden waren.

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Im Zuge der Reform wird der bisherige Vertrauensschutz abgeschafft. Nachhaltigkeitszertifikate müssen künftig binnen drei Jahren übertragen beziehungsweise vorgelegt werden. Zudem erhält die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erweiterte Inspektionsrechte, um die Einhaltung der Vorgaben wirksamer zu überprüfen.

Branchenvertreter reagierten positiv auf die neuen Bestimmungen: Elmar Baumann vom Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) begrüßte den Beschluss des Bundeskabinetts.

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