Bundesarbeitsgericht verbietet Gehalts-Tricks bei Vertragsumstellung
11.05.2026 - 16:39:34 | boerse-global.deDas BAG stellt klar: Wer eine freiwillige Gehaltserhöhung gewĂ€hrt, darf Mitarbeiter mit AltvertrĂ€gen nicht ausschlieĂen.
Die Personalabteilungen in Deutschland haben einen wichtigen Rechtsstreit verloren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber eine allgemeine, freiwillige Lohnerhöhung nicht davon abhĂ€ngig machen dĂŒrfen, dass BeschĂ€ftigte einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Fehlt eine stichhaltige sachliche Rechtfertigung, ist eine solche Praxis rechtswidrig. Das Urteil (Az. 5 AZR 239/24) betrifft vor allem Unternehmen, die ihre veralteten Vertragsmodelle vereinheitlichen wollen.
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Der Fall: Eine Produktionsmitarbeiterin klagte gegen ihren Arbeitgeber
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Frau, die seit 2015 in einem Produktionsbetrieb arbeitete. Ihr Vertrag stammte aus dem Jahr 2014. Anfang 2022 versuchte der Arbeitgeber, seine unterschiedlichen Vertragsvorlagen zu modernisieren. Er bot allen Mitarbeitern neue, standardisierte VertrĂ€ge an â und lockte mit einer sofortigen Gehaltserhöhung von vier Prozent. Ăber 100 Kollegen unterschrieben. Die KlĂ€gerin nicht.
Der Konflikt eskalierte im Januar 2023. Der Arbeitgeber gewĂ€hrte eine weitere Gehaltserhöhung von fĂŒnf Prozent â ausschlieĂlich fĂŒr die Mitarbeiter mit den neuen VertrĂ€gen. Die KlĂ€gerin, die zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben war und Entgeltfortzahlung erhielt, ging leer aus. Sie forderte rĂŒckwirkend 148,81 Euro fĂŒr die ersten beiden Monate des Jahres 2023.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG kippte diese Entscheidungen Ende 2025 und gab der Frau recht.
Warum die Ungleichbehandlung unzulÀssig ist
Das Gericht berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser greift immer dann, wenn ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einem allgemeinen, abstrakten Prinzip verteilt. Selbst wenn kein vertraglicher oder tariflicher Anspruch auf eine Erhöhung besteht: Sobald der Chef eine âVerteilungsentscheidungâ trifft und einer Gruppe eine Gehaltserhöhung gewĂ€hrt, muss er fair handeln.
Die Richter stellten klar:
- Vergleichbarkeit der Gruppen: Die KlĂ€gerin war mit ihren Kollegen vergleichbar. Entscheidend fĂŒr die Gehaltserhöhung war das Bestehen eines aktiven ArbeitsverhĂ€ltnisses â und das erfĂŒllte sie, unabhĂ€ngig von ihrem Vertragsmodell.
- Zweck der Leistung: Das Grundgehalt ist die direkte Gegenleistung fĂŒr die Arbeit. Differenzierungen unterliegen daher besonders strengen Rechtfertigungsanforderungen.
- Kein ausreichender Grund: Der Wunsch, einen Anreiz zur Vertragsvereinheitlichung zu schaffen, reicht nicht aus. Wer den neuen Vertrag bereits unterschrieben hat, kann nicht mehr âangereiztâ werden. Die zweite Erhöhung war daher eher eine Belohnung fĂŒr vergangenes Verhalten â und kein legitimes geschĂ€ftliches Ziel, das ungleiche Bezahlung fĂŒr gleiche Arbeit rechtfertigt.
Was das fĂŒr die Praxis bedeutet
Das Urteil hat unmittelbare Folgen fĂŒr die Personalstrategie 2026 â besonders bei Fusionen, Ăbernahmen oder Umstrukturierungen. Juristen betonen: Einmalige UnterzeichnungsprĂ€mien oder eine sofortige Erhöhung speziell fĂŒr den Vertragswechsel sind weiterhin zulĂ€ssig. Nicht erlaubt ist dagegen die Drohung, Mitarbeiter mit AltvertrĂ€gen von kĂŒnftigen allgemeinen Erhöhungen auszuschlieĂen.
FĂŒr die Lohnbuchhaltung heiĂt das: Wer freiwillige Zulagen, Inflationsausgleiche oder leistungsbezogene Erhöhungen verteilt, muss genau prĂŒfen, ob einzelne Gruppen ausgeschlossen werden. Sonst drohen erfolgreiche Klagen und Nachzahlungen.
Besonders tĂŒckisch: Die Entscheidung wirkt sich auch auf Sozialleistungen aus. Weil der Ausschluss von der FĂŒnf-Prozent-Erhöhung rechtswidrig war, muss die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Basis des höheren, angeglichenen Gehalts berechnet werden. Ein VerstoĂ kann also eine ganze Kaskade finanzieller Verpflichtungen auslösen.
GröĂerer Kontext: Ein Jahr der VerĂ€nderungen
Das BAG-Urteil fĂ€llt in eine Zeit tiefgreifender UmbrĂŒche fĂŒr die deutsche Arbeitswelt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Gleichzeitig bereiten sich Unternehmen auf die schrittweise EinfĂŒhrung des EU-KI-Gesetzes vor. Ab August 2026 treten die Kernpflichten fĂŒr Hochrisiko-KI-Systeme in Kraft â hĂ€ufig eingesetzt bei der Personalauswahl und Leistungsbewertung. Der Druck auf diskriminierungsfreie, objektive Kriterien wĂ€chst.
Hinzu kommt: Die Bundesregierung hat 2025 Leitlinien diskutiert, um öffentliche AuftrÀge vorrangig an Unternehmen zu vergeben, die tarifgebundene Löhne zahlen. Der Trend zu mehr Transparenz und Fairness macht das BAG-Urteil zu einem Eckpfeiler der modernen Arbeitsbeziehungen.
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Strategische Empfehlungen fĂŒr Unternehmen
Wer seine ArbeitsvertrĂ€ge modernisieren will, sollte die langfristige Gehaltsentwicklung entkoppeln von den Anreizen zur Vertragsunterschrift. Wollen Arbeitgeber zwischen Alt- und NeuvertrĂ€gen differenzieren, mĂŒssen sie nachweisen, dass die neuen VertrĂ€ge tatsĂ€chlich andere Pflichten vorsehen â etwa lĂ€ngere Arbeitszeiten, höhere FlexibilitĂ€t oder andere Verantwortlichkeiten, die ein höheres Grundgehalt objektiv rechtfertigen.
Die bloĂe Bezeichnung als âMitarbeiter mit Neuvertragâ reicht vor Gericht nicht mehr aus. Der Zweck der Leistung bleibt der entscheidende MaĂstab, an dem deutsche Arbeitsgerichte jede Abweichung vom Grundsatz der gleichen Bezahlung messen werden. Unternehmen sollten die sachlichen GrĂŒnde fĂŒr jede Gehaltsdifferenz sorgfĂ€ltig dokumentieren â sonst drohen die Fallstricke, die das Bundesarbeitsgericht nun eindrucksvoll aufgezeigt hat.
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