Bundesgerichtshof zur Vormiete: Formale Auskunftsfehler senken die Miete nicht automatisch
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 21:33 Uhr | Redaktion boerse-global.deFormale Fehler bei der Auskunft ĂŒber ein frĂŒheres MietverhĂ€ltnis fĂŒhren nicht automatisch dazu, dass die Vormiete bei einer Neuvermietung herabgesetzt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. VIII ZR 125/23) klargestellt, wie das Portal buerger-geld.org in einem Bericht vom 5. November 2026 darlegte.
Ausschlaggebend fĂŒr die Beurteilung sei vielmehr, ob der vom vorherigen Mieter verlangte Betrag materiell zulĂ€ssig war, beispielsweise auf der Grundlage von tatsĂ€chlich vorgenommenen ModernisierungsmaĂnahmen.
Berliner Fall geht zurĂŒck an das Landgericht
Mit dieser Entscheidung hob der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurĂŒck. Dem Rechtsstreit liegt eine Berliner Wohnung mit einer FlĂ€che von 68,49 Quadratmetern zugrunde.
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Im Streitfall war eine neue Nettokaltmiete in Höhe von 780,10 Euro monatlich vereinbart worden, was einem Betrag von 11,39 Euro pro Quadratmeter entsprach. Die nach dem Berliner Mietspiegel zulÀssige Höchstmiete lag in diesem Fall hingegen bei rund 7,85 Euro pro Quadratmeter.
Bei der auĂergerichtlichen Geltendmachung belief sich die behauptete monatliche Ăberhöhung auf 242,03 Euro. FĂŒr die Ermittlung des Gegenstandswerts bei einer auĂergerichtlichen Herabsetzung ist dabei das 42-fache dieses monatlichen Ăberschreitungsbetrags maĂgeblich.
Rechtliche MaĂstĂ€be der Mietpreisbremse
Die gesetzlichen Vorgaben zur Begrenzung der Miethöhe sind im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch geregelt. Nach § 556d BGB darf die Miete bei einer Wiedervermietung auf angespannten WohnungsmĂ€rkten die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent ĂŒbersteigen. Allerdings sieht § 556e BGB eine Ausnahmeregelung vor, die eine zulĂ€ssige höhere Vormiete schĂŒtzt.
Kommen ModernisierungsmaĂnahmen ins Spiel, setzt deren Anrechnung nach § 556e Abs. 2 BGB voraus, dass die baulichen VerĂ€nderungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn des neuen MietverhĂ€ltnisses durchgefĂŒhrt wurden. Entspricht die verlangte Vormiete diesen materiellen Kriterien, bleibt dieser Bestandsschutz nach der Karlsruher Entscheidung auch dann relevant, wenn dem Vermieter bei der Auskunftserteilung formale Fehler unterlaufen sind.
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Voraussetzungen fĂŒr RĂŒckforderungen durch Mieter
FĂŒr Mieter, die zu viel gezahlte BetrĂ€ge zurĂŒckverlangen wollen, setzt das Gesetz das Vorliegen einer qualifizierten MietpreisrĂŒge voraus. Dabei gelten strenge Fristen: Erfolgt eine entsprechende RĂŒge erst mehr als 30 Monate nach dem Beginn des MietverhĂ€ltnisses, kann die RĂŒckzahlung der ĂŒbersteigenden BetrĂ€ge lediglich ab dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem die RĂŒge dem Vermieter zugegangen ist.
Das Landgericht Berlin muss nun unter BerĂŒcksichtigung dieser RechtsgrundsĂ€tze klĂ€ren, in welchem Umfang die geltend gemachten Modernisierungen tatsĂ€chlich stattfanden und die veranschlagte Vormiete materiell rechtfertigten.
