Datenschutz: BGH legt Chatnachrichten-Streit dem EuGH vor
Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof hat zwei Revisionsverfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vorzulegen.
Wie aus den entsprechenden Beschlüssen hervorgeht, dreht sich der Rechtsstreit um die Reichweite der sogenannten Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO. Die Karlsruher Richter wollen klären lassen, unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe privat erlangter Daten dem europäischen Datenschutzrecht unterfällt.
Streit um weitergeleitete Chatverläufe und Kündigung
Dem ersten Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 liegt ein Konflikt am Arbeitsplatz zugrunde. Dabei wurden private Chat-Nachrichten an eine Office-Managerin weitergeleitet. Nach der anschließenden Weitergabe dieser privaten Chatnachrichten an den Arbeitgeber folgte eine Kündigung der Betroffenen. Die Klägerin fordert vor Gericht Schadenersatz und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro.
In der Vorinstanz hatte die Klage keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies das Begehren ab. Die Richter dort sahen die Datenschutz-Grundverordnung aufgrund der Ausnahme für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten als nicht anwendbar an.
Heimliche Videoaufnahmen in der Wohnküche
Im zweiten Verfahren (Az. I ZR 289/25) geht es um einen anderen Sachverhalt aus dem privaten Umfeld. Gegenstand sind heimliche Videoaufnahmen, die in einer Wohnküche angefertigt und anschließend an die Polizei weitergeleitet wurden.
In beiden Ausgangsverfahren verneinten die jeweils zuständigen Berufungsgerichte die Anwendbarkeit der DSGVO. Sie stützten sich dabei auf die Bestimmung, wonach die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet.
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Vorlagefragen zu Grundrechten und Transparenzpflichten
Der Bundesgerichtshof sieht Klärungsbedarf und ersucht nun den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung des Unionsrechts. Die Luxemburger Richter sollen beantworten, ob bei der Beurteilung der Haushaltsausnahme der konkrete Zweck der Datenverarbeitung sowie eine Abwägung der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus wirft der Bundesgerichtshof weitere unionsrechtliche Fragen auf. So soll der EuGH darlegen, welche Maßstäbe im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO anzulegen sind und wie die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO in derartigen Konstellationen greifen.
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Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleiben beide Verfahren beim Bundesgerichtshof ausgesetzt. Laut Berichten vom 17. September 2026 wird ein Urteil des europäischen Gerichts in ein bis zwei Jahren erwartet. Die ausstehende Entscheidung besitzt erhebliche Tragweite für den Umgang mit privaten Aufzeichnungen und digitalen Nachrichten, die an Dritte, Arbeitgeber oder staatliche Stellen übermittelt werden.
Mehr zum Thema bei FAZ: „BGH und EuGH: Dürfen Chatnachrichten an den Chef weitergeleitet werden“
