Bundesgerichtshof klÀrt Fragen zu Maklerprovision
06.03.2025 - 11:22:24Ein Maklervertrag, der mit dem KĂ€ufer und VerkĂ€ufer eines Einfamilienhauses je unterschiedlich hohe Maklerprovisionen vereinbart, ist unwirksam. Die Voraussetzungen fĂŒr einen VerstoĂ gegen diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun unter die Lupe genommen. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte in einem Urteil unter anderem klar, wann eine Immobilie als Einfamilienhaus gilt - und was passiert, wenn die Ehefrau des VerkĂ€ufers den Makler beauftragt hat. (Az. I ZR 32/24)Â
FĂŒr Wohnungen und EinfamilienhĂ€user gilt: Wenn ein Makler sowohl fĂŒr KĂ€ufer als auch VerkĂ€ufer tĂ€tig wird, muss die Provision fĂŒr beide Seiten gleich hoch sein. Sonst sind die VertrĂ€ge unwirksam - der Makler geht also leer aus. Bei MehrfamilienhĂ€usern und Gewerbeimmobilien gilt dieser sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier darf der Makler zum Beispiel kostenfrei fĂŒr den VerkĂ€ufer tĂ€tig werden und nur vom KĂ€ufer eine Provision verlangen.Â
Was ist ein Einfamilienhaus?
Die Unterscheidung zwischen Ein- oder Mehrfamilienhaus kann fĂŒr Makler, KĂ€ufer und VerkĂ€ufer einer Immobilie daher eine entscheidende Rolle spielen. So auch in dem konkreten Fall, zu dem jetzt der BGH in Karlsruhe urteilte. Dabei ging es um ein Einfamilienhaus mit Anbau fĂŒr BĂŒro und Garage - und die Frage: Geht das maklerrechtlich noch als Einfamilienhaus durch?Â
Der BGH entschied nun: Ja. Ein Einfamilienhaus sei dadurch gekennzeichnet, dass das Objekt «erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient», urteilte der Erste Zivilsenat. Einem Wohnzweck stehe dabei nicht entgegen, wenn in dem Haus eine Einliegerwohnung oder «anderweitig gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung» vorhanden ist - so wie in diesem Fall der BĂŒroanbau.Â
Durfte die Ehefrau den Makler beauftragen?
AuĂerdem sollte geklĂ€rt werden, ob die gesetzliche Vorschrift auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der VerkĂ€ufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat. Auch das bejahte der Senat. Das Ziel der Regelung sei schlieĂlich, Verbraucher angesichts ihrer durch die Marktsituation geschwĂ€chten Verhandlungsposition vor unfairen Maklerkosten zu schĂŒtzen. Das gelte unabhĂ€ngig davon, ob der Maklervertrag mit einer Vertragspartei oder einem Dritten geschlossen wurde, so der BGH.Â
Der Immobilienverband Deutschland begrĂŒĂte, dass das Urteil insbesondere bezĂŒglich der Definition eines Einfamilienhauses nun fĂŒr mehr Rechtssicherheit in der Praxis sorgt. In der Rechtssprechung und im Schrifttum sei ĂŒber diese Frage bisher gestritten worden, erklĂ€rte GeschĂ€ftsfĂŒhrer Christian Osthus.


