BGH klÀrt: Versandapotheke durfte mit PrÀmien locken
17.07.2025 - 09:34:09Eine im EU-Ausland ansĂ€ssige Versandapotheke durfte Kunden in Deutschland vor mehr als zehn Jahren BonusprĂ€mien auf rezeptpflichtige Medikamente gewĂ€hren. Die bis Ende 2020 hierzulande geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien fĂŒr Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-LĂ€ndern nicht anzuwenden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie hĂ€tten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoĂen. (Az. I ZR 74/24)
Da der erste Zivilsenat hier also keinen VerstoĂ gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sah, kommt es dem Urteil zufolge nicht darauf an, ob die gewĂ€hrten Boni gegen eine inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch verstoĂen. Es fehle an der Wiederholungsgefahr, erklĂ€rte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen. Â
Gerichte waren bisher auf Seite des Bayerischen Apothekerverbands
Im konkreten Fall aus dem Jahr 2012 ging es um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die Kunden den Angaben nach beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun Euro pro Rezept versprochen hatte. PrĂ€mien habe es auch fĂŒr Menschen gegeben, die per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahmen.Â
Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen VerstoĂ gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung - und klagte. In den Vorinstanzen in MĂŒnchen hatte er damit noch Erfolg gehabt.
Strittige Frage jahrelang ungeklÀrt
FĂŒr verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung - anders als bei rezeptfreien - gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: Die betroffenen Arzneimittel sollen in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden. Das solle die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Ăbervorteilung schĂŒtzen, erklĂ€ren die ApothekerverbĂ€nde.
Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch fĂŒr Versandapotheken im EU-Ausland gilt - oder ob das gegen den freien Warenverkehr der EU verstöĂt. Das Oberlandesgericht (OLG) MĂŒnchen hatte entschieden, die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Das OLG gab der Klage des Verbands daher statt.
Der BGH verwies allerdings auf MaĂstĂ€be des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH). Der KlĂ€ger habe keine ausreichenden Daten oder andere «harte Fakten» vorgelegt zum Beleg, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine flĂ€chendeckende Arzneimittelversorgung nicht aufrechterhalten werden könne und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefĂ€hrdet sei, erlĂ€uterte Koch.


