BGH, InflationsausgleichsprÀmie

BGH: InflationsausgleichsprÀmie ist pfÀndbar

23.05.2024 - 17:20:19

Eine vom Arbeitgeber zusĂ€tzlich zum regelmĂ€ĂŸigen Einkommen gezahlte InflationsausgleichsprĂ€mie gilt nach EinschĂ€tzung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Arbeitseinkommen und ist als solches pfĂ€ndbar.

Das geht aus einem Beschluss hervor, den das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag veröffentlicht hat. "Die PrĂ€mie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens", heißt es darin weiter. In dem konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der Insolvenz angemeldet hatte, beantragt, die UnpfĂ€ndbarkeit der ihm gezahlten InflationsprĂ€mie feststellen zu lassen und diese freizugeben. (Az. IX ZB 55/23)

Der Antrag des Schuldners hatte schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld argumentierte, anders als bei der Energiepauschale habe der Gesetzgeber keine UnpfĂ€ndbarkeit der PrĂ€mie angeordnet. Die PrĂ€mie sei als Einkommen unter BerĂŒcksichtigung der gesetzlichen PfĂ€ndungsfreigrenzen pfĂ€ndbar. Der BGH in Karlsruhe erklĂ€rte nun, die Entscheidung halte einer rechtlichen ÜberprĂŒfung stand.

Mit einer steuerfreien InflationsausgleichsprĂ€mie sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender Verbraucherpreise entlastet werden. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die zusĂ€tzlich zum regelmĂ€ĂŸigen Arbeitseinkommen einmalig oder in TeilbetrĂ€gen ausgezahlt wird. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die PrĂ€mie bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Ob die PrĂ€mie pfĂ€ndbar ist, ist im Einkommenssteuergesetz nicht ausdrĂŒcklich geregelt.

@ dpa.de