Entgelttransparenz: Bundesregierung verfehlt EU-Frist am 7. Juni
22.06.2026 - 08:03:11 | boerse-global.de
Der Stichtag war der 7. Juni 2026 – ein Gesetz gibt es bis heute nicht.
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Für Beschäftigte der Privatwirtschaft ändert sich vorerst nichts. Sie bleiben an das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017 gebunden. Anders sieht es im öffentlichen Dienst aus.
Neue Rechte für Staatsbedienstete
Seit dem 8. Juni können sich Mitarbeiter des öffentlichen Sektors direkt auf die EU-Richtlinie 2023/970 berufen. Weil die Frist ablief, gilt das EU-Recht nun unmittelbar gegenüber staatlichen Arbeitgebern.
In der Privatwirtschaft bleibt die alte Regelung maßgeblich. Ein individueller Auskunftsanspruch besteht dort nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Zudem braucht es eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts. Arbeitgeber müssen den Median des Bruttomonatsentgelts nennen – nicht aber Einzelgehälter. Die Antwortfrist beträgt drei Monate.
Was auf Unternehmen zukommt
Die geplante nationale Gesetzgebung geht weit über das heutige Niveau hinaus. Kabinettsberatungen sind für August 2026 angesetzt. Die EU-Richtlinie sieht unter anderem vor:
- Auskunftsanspruch unabhängig von der Betriebsgröße
- Transparenz im Bewerbungsprozess: Unternehmen müssen Bewerber vorab über die zu erwartende Entgeltspanne informieren.
- Verbot der Gehaltshistorie: Die Frage nach dem bisherigen Einkommen im Vorstellungsgespräch wird untersagt.
- Erweiterte Berichtspflichten: Betriebe ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über ihre Entgeltlücke berichten. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern ist die erste Meldung zum 7. Juni 2027 fällig. Kleinere Einheiten haben Übergangsfristen bis 2031.
- Gemeinsame Bewertung: Liegt ein Entgeltgefälle von fünf Prozent oder mehr vor und ist es nicht sachlich gerechtfertigt, muss eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung erfolgen.
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Höhere Klagerisiken durch BAG-Urteil
Schon heute ist die Lage für Arbeitgeber heikler geworden. Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 23. Oktober 2025: Ein schlüssiger Vortrag zu einer Gehaltsdifferenz genügt, um die Beweislast umzukehren. Dann muss der Arbeitgeber belegen, dass die Entlohnung nicht diskriminierend ist.
Die Entgeltlücke in Deutschland liegt unbereinigt bei 16 Prozent. Der bereinigte Gender-Pay-Gap beträgt sechs Prozent. Die EU-Vorgaben zielen darauf ab, diese Differenzen durch Transparenz und Sanktionen zu verringern – etwa durch Schadensersatz oder Verbandsklagen.
Weil das Umsetzungsgesetz fehlt, droht der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.
