Erbschaftsteuer: Immobilien höher bewertet, FreibetrÀge gleich
05.07.2026 - 06:33:05 | boerse-global.de
Grund sind neue Bewertungsregeln und eine verschÀrfte Rechtsprechung.
Landwirtschaft: Die tatsÀchliche Nutzung zÀhlt
FĂŒr die SteuerbegĂŒnstigung landwirtschaftlicher FlĂ€chen ist nicht der Grundbucheintrag entscheidend, sondern die reale Bewirtschaftung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im November 2022 klargestellt (Az. II R 39/20). Ein LĂ€ndererlass vom Februar 2024 prĂ€zisierte die Regeln weiter.
Die Konsequenz: Handelt es sich um sogenanntes Bauerwartungsland, entfĂ€llt die steuerliche BegĂŒnstigung fĂŒr Land- und Forstwirtschaft. Anders sieht es bei verpachteten FlĂ€chen aus â solange der PĂ€chter sie weiter landwirtschaftlich nutzt, bleiben die Vorteile erhalten. Experten empfehlen eine lĂŒckenlose Dokumentation der tatsĂ€chlichen Nutzung.
Höhere Bewertungen, aber gleiche FreibetrÀge
Seit Jahresbeginn 2026 greifen angepasste Verkehrswertregeln. Die Folge: Immobilien werden fĂŒr die Erbschaftsteuer hĂ€ufig höher bewertet als zuvor. Zur Wertermittlung kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz. Ein rechtssicheres Gutachten erfordert meist eine persönliche Besichtigung und die PrĂŒfung von GrundbuchauszĂŒgen sowie Bauzeichnungen.
Die gesetzlichen FreibetrÀge bleiben trotz gestiegener Bewertungen unverÀndert:
- Ehegatten: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 bis 400.000 Euro
In Steuerklasse I liegen die SteuersĂ€tze zwischen 7 und 30 Prozent. Zur Steueroptimierung empfehlen Fachleute Instrumente wie die lebzeitige Ăbertragung unter NieĂbrauchsvorbehalt oder die regelmĂ€Ăige Ausnutzung von SchenkungsfreibetrĂ€gen.
Reform vertagt â Verfassungsgericht gefragt
Die Bundesregierung hat sich zwar auf ein 34-Punkte-Reformpaket geeinigt, die Erbschaftsteuerreform aber auf Herbst 2026 verschoben. Grund ist ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts â die Koalition will dessen Ausgang abwarten.
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Die Positionen innerhalb der Regierung gehen auseinander: Die SPD fordert eine Erhöhung der Erbschaftsteuer, um untere und mittlere Einkommen zu entlasten. Andere Koalitionsteile stehen weiteren Belastungen skeptisch gegenĂŒber. Bereits geeinigt hat sich die Regierung auf eine Ausweitung der Sonntagsöffnungszeiten fĂŒr BĂ€ckereien und Bibliotheken sowie die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.
Anwaltskosten absetzbar â aber nicht alle
Der BFH hat mit einem Urteil (Az. II R 10/23) klargestellt: Kosten fĂŒr RechtsanwĂ€lte, die bei einer Erbauseinandersetzung oder Teilungsversteigerung anfallen, sind als Nachlassverteilungskosten steuerlich absetzbar. Gleiches gilt fĂŒr Aufwendungen fĂŒr SachverstĂ€ndige, Notare und Steuerberater.
Anders sieht es bei Kosten der Nachlassverwaltung aus â etwa fĂŒr die Verwaltung von Mietkonten. Diese erkennt das Finanzamt nicht an. In einem konkreten Fall wurden von rund 104.150 Euro Anwaltskosten nur die 95.200 Euro berĂŒcksichtigt, die direkt auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entfielen.
Spekulationsfrist: Der Notartermin zÀhlt
Der BFH entschied am 18. Juni 2026: Die zehnjĂ€hrige Spekulationsfrist fĂŒr ImmobilienverkĂ€ufe beginnt zwingend mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags. Der spĂ€tere Ăbergang des wirtschaftlichen Eigentums ist unerheblich. Steuerfrei verkaufen können Selbstnutzer ihre Immobilie, wenn sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren selbst darin gewohnt haben.
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Selbstnutzer im Nachteil
Eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt strukturelle Nachteile fĂŒr Selbstnutzer. Anders als Vermieter können sie weder Abschreibungen noch Kreditzinsen oder Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen. Bei einer Immobilie im Wert von 300.000 Euro in einer Metropole betrĂ€gt dieser Nachteil ĂŒber 15 Jahre rechnerisch rund 87.000 Euro. WĂ€hrend Vermieter auf eine Rendite von etwa 9 Prozent kommen, liegt sie bei Selbstnutzern bei rund 6 Prozent.
Die Wohneigentumsquote in Deutschland betrĂ€gt 44 Prozent â deutlich unter dem EU-Schnitt von 70 Prozent.
