Honorarkräfte, Bundeskabinett

Honorarkräfte: Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert

Veröffentlicht: 17.07.2026 um 09:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundeskabinett beschließt Reformen für mehr Rechtssicherheit bei Scheinselbstständigkeit und verlängert Übergangsfristen für Honorarkräfte bis 2027.

Bürokratieabbau: Neue Regeln für Selbstständige und Honorarkräfte
Nahaufnahme von juristischen Dokumenten und einem Stift auf einem Schreibtisch in einem modernen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Fokus stehen mehr Rechtssicherheit für Selbstständige und verlängerte Übergangsfristen für Honorarkräfte.

Entlastungspaket mit digitalem Schub

In einer Sitzung am 15. Juli 2026 befasste sich die Ministerrunde mit Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft. Ein zentraler Aspekt: mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Scheinselbstständigkeit. Einen entsprechenden Gesetzentwurf erwartet die Regierung nach der parlamentarischen Sommerpause.

Die geplanten Reformen stützen sich auf rund 25.000 Vorschläge aus dem Online-Portal „Einfach machen“. Neben der Rechtssicherheit sieht die Strategie Erleichterungen bei digitalen Gründungen, ein Basisregister und die verstärkte Nutzung digitaler Identitäten vor.

Schätzungen zufolge könnten durch diese Digitalisierungsschritte jährlich rund 3,9 Millionen Arbeitsstunden und Kosten in Höhe von 122 Millionen Euro eingespart werden. Weitere Maßnahmen: die Anhebung der Grenze für vereinfachte Ausschreibungen auf 100.000 Euro und eine Reduzierung der Formularpflichten bei Steuererklärungen nach dem sogenannten Hessen-Modell.

Verlängerte Übergangsfrist für Honorarkräfte

Für Non-Profit-Organisationen bleibt die rechtliche Einordnung von Honorarkräften ein kritisches Thema. Hintergrund ist das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom Juni 2022. Es verschärfte die Kriterien für selbstständige Tätigkeiten und stellte in vielen Fällen Sozialversicherungspflicht für Dozenten und Lehrkräfte fest.

Um den betroffenen Organisationen Planungssicherheit zu geben, wurde eine Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Demnach tritt eine Sozialversicherungspflicht erst mit dem Jahr 2028 ein – sofern beide Vertragsparteien ursprünglich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und die Honorarkraft zustimmt.

Ab 2028 müssen die strengen Grundsätze der Rechtsprechung vollumfänglich angewendet werden. Simon Hengel von SKala-CAMPUS betonte die Notwendigkeit für Organisationen, die verbleibende Zeit zur Anpassung ihrer Vertragsstrukturen zu nutzen. Freie Dozenten unterliegen zudem weiterhin der Rentenversicherungspflicht oder der Künstlersozialkasse.

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Empfehlungen zu Minijobs und neuer Mindestlohn

Parallel zu den Regierungsplänen hat die Alterssicherungskommission Ende Juni 2026 weitreichende Empfehlungen vorgelegt. Die Experten raten, den Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen und diese Beschäftigungsverhältnisse ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Betroffen wären rund 6,9 Millionen Beschäftigte. Aktuell liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich.

Wirtschaftsverbände äußerten bereits Vorbehalte. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung schlug als Kompromiss eine Bagatellgrenze von 250 Euro vor. Ein offizieller Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Ergänzt wird der regulatorische Rahmen durch den seit Januar 2026 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.

Gerichtsurteile prägen den Arbeitsmarkt

Über die gesetzgeberischen Initiativen hinaus setzen jüngste Gerichtsurteile neue Maßstäbe. Der Europäische Gerichtshof entschied im Oktober 2025: Vom Arbeitgeber angeordnete Sammelfahrten vom Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten gelten als vollwertige Arbeitszeit. Das ist besonders für die Berechnung von Lohnansprüchen relevant.

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Im Steuerrecht präzisierte das Finanzgericht Münster im Juni 2026 die Handhabung fiktiver Betriebsausgaben. Demnach müssen auch bei durch Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten ausländischen Betriebsstätten fünf Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof urteilte Anfang des Jahres über die Voraussetzungen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb bei mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten einer Person. Hierbei sei stets eine Einzelfallprüfung des wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs erforderlich. Die Finanzgerichte müssen sich dabei auf belegbare Tatsachen stützen – nicht auf Vermutungen.

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