Medikamente online bestellen: BGH schĂŒtzt sensible Daten
27.03.2025 - 12:31:21 | dpa.de
FĂŒr manche Medikamente etwa gegen Schmerzen, Allergien oder Pilzinfektionen braucht man kein Rezept. Wenn Apotheken die Produkte aber ĂŒber Internetplattformen wie den Amazon Marketplace verkaufen, mĂŒssen Kundinnen und Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zustimmen. Ohne ausdrĂŒckliche Einwilligung verstoĂen Anbieter gegen die EuropĂ€ische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der BGH in Karlsruhe entschied.Â
Besonders sensible Daten
Hintergrund ist, dass es bei personenbezogenen Angaben wie Name, Lieferadresse und fĂŒr die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO geht. Diese seien besonders sensibel, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.Â
Das gilt seinen Worten zufolge eben auch fĂŒr Arzneimittel, die zwar apothekenpflichtig sind, aber nicht von Ărztinnen und Ărzten verschrieben werden mĂŒssen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter orientierten sich bei ihren Urteilen an einer Entscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH).
«So doof ist der Verbraucher nicht»
In den zwei zugrundeliegenden FĂ€llen stritten Apotheker seit Jahren vor Gerichten. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der Medikamente ĂŒber Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstöĂt. Schon das Oberlandesgericht Naumburg hatte DatenschutzverstöĂe geahndet.
Der Anwalt des KlĂ€gers hatte in der Verhandlung am BGH im Januar betont, dass die Daten zwangslĂ€ufig auch Amazon offengelegt wĂŒrden. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher der Datenverarbeitung zustimmen mĂŒssten, könnten sie sich noch einmal ĂŒberlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen.Â
Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. «So doof ist der Verbraucher nicht.»
Schutz fĂŒr Verbraucher
Doch die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten DatenschutzverstöĂe zu unterlassen, hatten am BGH nun keinen Erfolg.Â
Richter Koch erklĂ€rte, die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher. «Die Verbraucher sollen frei darĂŒber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und VertrĂ€ge abschlieĂen zu können.» (Az. I ZR 222/19 u.a.)
Marktanteil des Versandhandels ĂŒber 20 ProzentÂ
Die VizeprĂ€sidentin der Bundesapothekerkammer, Franziska Scharpf, betonte, der BGH habe mit der Entscheidung den Stellenwert des Datenschutzes in der Arzneimittelversorgung ĂŒber Online-Plattformen unterstrichen. «Was in der Apotheke vor Ort selbstverstĂ€ndlich ist, wird im Online-GeschĂ€ft offenbar zuweilen infrage gestellt», erklĂ€rte sie. «Eine gute Arzneimittelversorgung basiert auf Vertrauen â dieses entsteht durch persönliche Beratung ebenso wie durch konsequenten Datenschutz.»
Der Versandhandel spielt fĂŒr die Branche eine relevante Rolle beim GeschĂ€ft mit apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher ApothekerverbĂ€nde machte er gemessen an Absatz und Umsatz seit 2020 â dem ersten Corona-Jahr â rund ein FĂŒnftel aus. In den Jahren davor war er schrittweise gestiegen.
Vergleichsweise hoch ist der Anteil des Versandhandels in diesem Segment bei homöopathischen PrÀparaten. 2023 betrug er den Zahlen zufolge ein Drittel.
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