BGH, Deutschland

Rabatt, Bonus, Bestpreis - Wie HĂ€ndler damit werben dĂŒrfen

18.06.2025 - 05:00:39

In der Werbung sind Rabattaktionen und Bestpreisgarantien weit verbreitet. Was HĂ€ndler dĂŒrfen, wo sie tricksen - und wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun mehr Klarheit schafft.

  • Unternehmen werben oft mit Rabattaktionen - Was gilt es dabei zu beachten? (Symbolbild) - Foto: Markus Lenhardt/dpa

    Markus Lenhardt/dpa

  • In Karlsruhe ging es um eine Kaffee-Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto.  - Foto: Hannes P. Albert/dpa

    Hannes P. Albert/dpa

  • Der BGH hat sich mit einer Preiswerbung des Discounters Netto beschĂ€ftigt. (Archivbild) - Foto: Hannes P Albert/dpa

    Hannes P Albert/dpa

Unternehmen werben oft mit Rabattaktionen - Was gilt es dabei zu beachten? (Symbolbild) - Foto: Markus Lenhardt/dpaIn Karlsruhe ging es um eine Kaffee-Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto.  - Foto: Hannes P. Albert/dpaDer BGH hat sich mit einer Preiswerbung des Discounters Netto beschÀftigt. (Archivbild) - Foto: Hannes P Albert/dpa

Beim Einkaufen ist der Preis oft das schlagende Argument, wenn Kundinnen und Kunden zwischen verschiedenen Produkten die Auswahl haben. Kein Wunder also, dass viele Unternehmen mit Rabattaktionen, BonusprĂ€mien oder Bestpreisgarantien fĂŒr ihre Ware werben. Doch wer mit PreisermĂ€ĂŸigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten. 

Mit dem Thema hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschĂ€ftigt. Im Rechtsstreit um eine Werbeanzeige des Lebensmitteldiscounters Netto betonte das oberste deutsche Zivilgericht, dass HĂ€ndler bei der Werbung mit PreisermĂ€ĂŸigungen fĂŒr Verbraucher unmissverstĂ€ndlich, klar erkennbar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben mĂŒssen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rechtslage:

Welcher Preis wird ausgeschrieben?

Die sogenannte Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen gegenĂŒber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preise ihrer Waren oder Leistungen angeben mĂŒssen. Da steht zum Beispiel drin, dass der Gesamtpreis angegeben werden muss - also der Betrag, den Kunden einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile pro Ware oder Leistung zahlen mĂŒssen. 

Zudem sind HĂ€ndler teils verpflichtet, den Grundpreis anzugeben. Das ist der Preis je Mengeneinheit: pro Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Die Vorgabe gilt fĂŒr alles, was in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne UmhĂŒllung nach Gewicht, Volumen, LĂ€nge oder FlĂ€che angeboten wird - also etwa Lebensmittel, Blumenerde oder Stoffe. Der Preis muss unmissverstĂ€ndlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Was gilt bei Preisrabatten?

Bei der Werbung mit Preisherabsetzungen gelte grundsĂ€tzlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht in die Irre gefĂŒhrt werden dĂŒrfen, erklĂ€rt Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB RechtsanwĂ€lte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn mit falschen Ursprungspreisen verglichen wird, die nie so hoch waren wie behauptet. «Das passiert gar nicht mal so selten», sagt der Werberechtsexperte.

Eine weitere Werbestrategie sei die Preisschaukel, bei der das Unternehmen den Preis fĂŒr eine kurze Zeit hochsetzt, um danach mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. Auch dem setze das Wettbewerbsrecht enge Schranken: Wer nur fĂŒr eine «unangemessen kurze Zeit» den höheren Preis verlange, dĂŒrfe danach nicht mit einer Preisherabsetzung werben, sagt Jaschinski. Aber wie definiert man eine solche unangemessen kurze Zeit? Und wie können Wettbewerber oder VerbraucherschĂŒtzer das nachverfolgen?

Mit welchem Preis wird verglichen?

Um diesen praktischen Problemen entgegenzuwirken, legte die EuropĂ€ische Union (EU) fest: Bei jeder Werbung mit einer PreisermĂ€ĂŸigung muss immer der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser PreisermĂ€ĂŸigung fĂŒr das Produkt verlangt wurde - der sogenannte Referenzpreis. In Deutschland wurde die europĂ€ische Richtlinie in der Preisangabenverordnung umgesetzt. 

Wie muss dieser Preis angegeben werden?

Juristisch umstritten war zunĂ€chst, wie und wo dieser 30-Tage-Referenzpreis angegeben werden muss, sagt Fachmann Jaschinski. Im vergangenen Jahr schaffte der EuropĂ€ische Gerichtshof Klarheit: Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden, dass sich prozentuale Rabatte oder Werbeaussagen wie «Preis-Highlight» immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen mĂŒssen. Es reicht also nicht, den Referenzpreis etwa in einer Fußnote zu nennen, sich sonst aber auf einen höheren Preis zu beziehen.

Worum ging es nun am BGH?

Der BGH hat ĂŒber eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den LebensmitteleinzelhĂ€ndler Netto Marken-Discount mit Sitz im bayerischen MaxhĂŒtte-Haidhof entschieden - nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen, vor allem im Norden und Osten Deutschlands vertretenen Discounter mit einem Hund auf dem Logo. Netto hatte fĂŒr ein Kaffee-Produkt geworben, indem es den Preis der Vorwoche (6,99 Euro), den aktuellen Preis (4,44 Euro) sowie den prozentualen Rabatt (-36 Prozent) angab. In einer Fußnote war auch der Referenzpreis zu finden. Der lag mit 4,44 Euro aber genauso hoch wie der vermeintlich reduzierte aktuelle Preis.

Und wie hat der BGH entschieden?

Der BGH erklĂ€rte die Werbung fĂŒr unzulĂ€ssig. Den Verbrauchern werde durch die unzureichende Angabe des Referenzpreises eine wesentliche Information vorenthalten, entschied der erste Senat in Karlsruhe. Dieser Preis dĂŒrfe nicht in beliebiger Weise angegeben werden, sondern mĂŒsse fĂŒr den angesprochenen Verbraucher unmissverstĂ€ndlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Der Senat wies die Revision von Netto gegen ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts NĂŒrnberg zurĂŒck, das Ă€hnlich entschieden hatte. (Az. I ZR 183/24)

Welche Alternativen haben Unternehmen?

Schon infolge des EuGH-Urteils werde etwas seltener mit PreisermĂ€ĂŸigungen und dafĂŒr mehr mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geworben, sagt Jaschinski. Es wird in der Werbung also nicht ein frĂŒherer Preis zum Vergleich herangezogen, sondern der Preis, den der Hersteller HĂ€ndlern empfiehlt. Denn dafĂŒr gilt die Preisangabenverordnung nicht. «Ob sie das als UVP- oder als wirkliche Preisherabsetzung bewerben, ist fĂŒr Verbraucher aber hĂ€ufig gar nicht so leicht erkennbar», sagt der Berliner Anwalt. Und: Oftmals seien die UVP nicht seriös kalkuliert und lĂ€gen weit ĂŒber den tatsĂ€chlichen Verkaufspreisen. «Da wird es noch viel Streitstoff geben», ist sich Jaschinski sicher.

@ dpa.de