Jahressteuergesetz 2026: Bundesrat unterstützt Steuer-Ausnahme für Trennungsimmobilien
Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steht in Deutschland vor engen rechtlichen Grenzen. Während Gerichts- und Anwaltskosten bei Trennungen in früheren Jahren noch leichter steuermindernd geltend gemacht werden konnten, verbleiben Betroffenen nach Gesetzesänderungen und finanzgerichtlichen Urteilen heute nur noch sehr eng gefasste Ausnahmen. Gleichzeitig rücken im Zusammenhang mit Scheidungen auch immobiliensteuerliche Fragen in den Fokus der Gesetzgebung.
Gesetzliche Einschränkungen greifen seit 2013
Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten im Einkommensteuergesetz deutlich erschwert. Seit 2013 sind solche Aufwendungen gemäß Paragraph 33 Absatz 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Eine steuerliche Berücksichtigung kommt dem Gesetz nach nur noch dann in Betracht, wenn Steuerpflichtige ohne die Aufwendung Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre notwendigen Aufwendungen im existenznotwendigen Bereich nicht mehr bestreiten zu können.
Für reguläre Scheidungsverfahren und damit verbundene Folgesachen bedeutet diese Voraussetzung in der Praxis eine Hürde, die Steuerpflichtige nur in extremen Ausnahmefällen überwinden können.
Bundesfinanzhof bestätigt restriktive Linie
Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt diesen strengen Maßstab. Im Jahr 2020 lehnte das oberste deutsche Finanzgericht eine Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit auf Verfahren rund um das Umgangsrecht sowie auf Rechtsstreitigkeiten wegen Kindesentführung ab.
Nach einer Trennung kann der Verkauf der gemeinsamen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf steuerpflichtig sein — auch dann, wenn die Kinder dort weiter wohnen bleiben. Eine Initiative aus Baden-Württemberg will Verkäufe nach trennungsbedingtem Auszug von der Spekulationssteuer befreien; der Bundesrat unterstützte das Vorhaben im Jahressteuergesetz, beschlossen ist es noch nicht. Unser kostenloser Leitfaden ordnet die geltende Rechtslage ein und zeigt, welche Schritte Eigentümer jetzt vorbereiten können. Steuer-Leitfaden für Trennungsimmobilien anfordern
Selbst wenn Streitigkeiten um das Sorge- oder Umgangsrecht für Beteiligte mit erheblichen existenziellen und emotionalen Belastungen einhergehen, ordneten die Richter die damit verbundenen Kosten nicht als Aufwendungen ein, deren Fehlen die wirtschaftliche Existenz der Steuerpflichtigen unmittelbar gefährden würde. Betroffene bleiben folglich bei den Kosten für derartige familiengerichtliche Auseinandersetzungen in der Regel ohne steuerliche Entlastung.
Spekulationssteuer bei Immobilienverkäufen im Fokus
Neben den Verfahrenskosten führt auch die Aufteilung von Vermögenswerten nach einer Trennung zu steuerlichen Belastungen. Nach der bisherigen Rechtslage kann der Verkauf bebauter Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig sein, wenn die Eigennutzung nach dem Auszug eines Partners endet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs greift diese Steuerpflicht selbst dann, wenn gemeinsame Kinder nach der Trennung weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben.
Scheidungskosten sind seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar — der Bundesfinanzhof hat diese enge Linie bestätigt. Wer nach einer Trennung Ausgaben und Immobilienverkauf steuerlich einordnen will, braucht einen klaren Überblick statt Vermutungen. Der Leitfaden fasst die aktuelle Rechtslage zusammen und zeigt, welche Unterlagen und Nachweise Sie für das Finanzamt vorbereiten sollten. Leitfaden zur steuerlichen Einordnung jetzt anfordern
Eine politische Initiative aus Baden-Württemberg zielt nun darauf ab, Verkäufe gemeinsamer Häuser oder Wohnungen nach einer Trennung von der Spekulationssteuer zu befreien, sofern die Immobilie bis zum trennungsbedingten Auszug selbst genutzt wurde.
Der Bundesrat unterstützte dieses Vorhaben im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen: Der Beschluss des Bundestags sowie die abschließende Zustimmung der Länderkammer stehen weiterhin aus. Bis zu einem formalen Inkrafttreten gilt die Neuregelung daher noch nicht.

