Jahressteuergesetz, Kabinett

Jahressteuergesetz 2026: Kabinett kodifiziert Kaufpreisaufteilung

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 05:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundeskabinett verabschiedet Jahressteuergesetz 2026 mit gesetzlicher Verankerung der Kaufpreisaufteilung und weiteren steuerlichen Anpassungen.

JStG 2026: Kabinett beschließt neue Regeln zur Kaufpreisaufteilung
Ein modernes Wohngebäude in Deutschland bei Tageslicht, das die architektonische Struktur einer Immobilie zeigt. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen der Kabinettssitzung am 12. August 2026 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2026 verabschiedet. Ein wesentlicher Bestandteil der Neuregelungen ist die gesetzliche Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Mit der Einführung des § 6f EStG-E soll die vertragliche Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie das Gebäude künftig rechtlich anerkannt werden.

Rechtssicherheit durch gesetzliche Kodifizierung

Die Neuregelung der Kaufpreisaufteilung in § 6f EStG-E orientiert sich an der bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Bereits im Referentenentwurf vom 26. Mai 2026 war dieser Schritt vorgesehen, wobei interessierten Kreisen eine Stellungnahmefrist bis zum 12. Juni 2026 eingeräumt wurde.

Durch die nun beschlossene gesetzliche Verankerung reagiert der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit, klare Vorgaben für die steuerliche Abschreibung von Immobilien zu schaffen.

Bisher führte die Aufteilung des Gesamtkaufpreises häufig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, insbesondere wenn die vertraglichen Vereinbarungen von den Schätzwerten der Finanzämter abwichen. Die Neuregelung zielt darauf ab, die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Parteien zu stärken und die Anwendung der BFH-Rechtsprechung in der Verwaltungspraxis zu verstetigen.

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Reaktionen aus der Wirtschaft und dem Handwerk

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußerte sich positiv zum Kabinettsbeschluss bezüglich der Immobilienbewertung. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke betonte, dass die geplante Rechtssicherheit bei der Kaufpreisaufteilung zu begrüßen sei. Dies schaffe verlässliche Rahmenbedingungen für Investoren und Betriebe.

Gleichzeitig übte der Verband jedoch Kritik an anderen Aspekten des JStG 2026. Insbesondere im Bereich der steuerlichen Behandlung des Grundlohns und der Definition der ersten Tätigkeitsstätte befürchtet das Handwerk neue bürokratische Belastungen. Der ZDH forderte hier vereinfachte Verfahren sowie die Beibehaltung der bestehenden Definitionen, um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu begrenzen.

Umfassendes Paket für Digitalisierung und Bürokratieabbau

Neben der Kaufpreisaufteilung umfasst der Regierungsentwurf zahlreiche weitere steuerliche Anpassungen. Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens sowie zum Rückbau bürokratischer Hürden vor.

Ein zentraler Punkt ist die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten gemäß § 122a AO, die ab dem 1. Januar 2027 umgesetzt werden soll. Zudem wird die umsatzsteuerliche Organschaft künftig nur noch auf Basis einer expliziten Erklärung anerkannt.

Weitere im Entwurf enthaltene Maßnahmen betreffen:

  • Zinssatz: Ab dem Jahr 2027 soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einheitlich 0,3 % pro Monat betragen, was einem Jahreszins von 3,6 % entspricht.
  • Forschungszulage: Die Anmeldeschwelle für die Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro angehoben.
  • Kapitalertragsteuer: Für Großaktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 10 % sind Entlastungen bei der Kapitalertragsteuer vorgesehen, die künftig ohne formale Freistellungsbescheinigungen möglich sein sollen.
  • Lizenzen: Die Freigrenze für Lizenzen wird deutlich von 10.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.
  • Mindeststeuer: Zur Umsetzung internationaler Standards enthält der Entwurf Regelungen zum Side-by-Side-Approach sowie Safe-Harbour-Regelungen (§ 81a und § 81b MinStG) für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026.
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Weiteres Verfahren und Ausblick

Das JStG 2026 dient laut Bundesfinanzministerium auch der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH, um unrechtmäßige Steuergestaltungen zu verhindern. Für Verstöße im Zusammenhang mit dem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country-Reporting, CbCR) sind ab dem 1. Juli 2027 neue Sanktionen vorgesehen.

Die parlamentarischen Beratungen über den Regierungsentwurf sollen im September 2026 beginnen. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist gegen Ende des Jahres zu rechnen, wobei spezifische Regelungen, wie die Organschaft nach § 2c UStG, erst für einen späteren Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2030 terminiert sind.

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