Kirchenaustritt: Bundesarbeitsgericht kippt KĂŒndigung einer SozialpĂ€dagogin
Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 00:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die KĂŒndigung einer SozialpĂ€dagogin durch einen katholischen Arbeitgeber allein wegen ihres Kirchenaustritts fĂŒr unwirksam erklĂ€rt (Az. 2 AZR 196/22).
Wie Medienberichte vom 5. November 2026 darlegen, wies das Bundesarbeitsgericht die Revision der Caritas zurĂŒck. Das Urteil setzt damit strenge MaĂstĂ€be fĂŒr arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Wechsel oder Verlust der Konfessionszugehörigkeit im kirchlichen Dienst.
Fehlende LoyalitÀtspflichtverletzung bei ungleicher Behandlung
Nach der rechtlichen Bewertung des Bundesarbeitsgerichts war die Kirchenmitgliedschaft fĂŒr die TĂ€tigkeit der KlĂ€gerin in der Schwangerschaftsberatung nicht als wesentliche Anforderung anzusehen. Ausschlaggebend war hierbei die betriebliche Praxis des Arbeitgebers: Zum KĂŒndigungszeitpunkt beschĂ€ftigte der TrĂ€ger in diesem Bereich bereits zwei nicht-katholische Arbeitnehmerinnen.
Die Richter stellten klar, dass religiöse Vorgaben fĂŒr alle BeschĂ€ftigten mit vergleichbaren TĂ€tigkeiten einheitlich gelten mĂŒssen. Vor diesem Hintergrund begrĂŒnde der Kirchenaustritt allein keinen LoyalitĂ€tsverstoĂ. Zudem bewertete das Erfurter Gericht das Vorgehen des Arbeitgebers als unzulĂ€ssige Benachteiligung der KlĂ€gerin wegen der Religion gemÀà dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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Formale MĂ€ngel und zugesprochene ZahlungsansprĂŒche
Neben der materiellen Unwirksamkeit scheiterte die ausgesprochene fristlose KĂŒndigung auch an formalen Voraussetzungen. Das Gericht hielt fest, dass die gesetzliche Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den TrĂ€ger nicht eingehalten worden war.
Die betroffene SozialpĂ€dagogin Judith Bleser hatte ihren Austritt aus der katholischen Kirche nach eigenen Angaben mit finanziellen GrĂŒnden im Zusammenhang mit dem sogenannten besonderen Kirchgeld begrĂŒndet.
Ihren Angaben zufolge hĂ€tte sie dafĂŒr mehr als 2.000 Euro pro Jahr zahlen mĂŒssen. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verlangte Bleser eine EntschĂ€digung in Höhe von rund 2.300 Euro. Das Gericht sprach ihr die entsprechenden ZahlungsansprĂŒche zu.
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Möglicher Schritt vor das Bundesverfassungsgericht
Der Komplex kirchlicher KĂŒndigungen beschĂ€ftigte das Bundesarbeitsgericht zeitgleich in weiteren Verfahren. Ein Parallelverfahren, das die Entlassung eines Chorleiters betraf (Az. 2 AZR 34/25), endete nach Angaben des Gerichts mit einer Einigung per Vergleich.
Hinsichtlich des Urteils zur SozialpĂ€dagogin ist eine Verfassungsbeschwerde formal möglich. Entsprechende Schritte werden auf kirchlicher Seite bereits erwogen: Aus dem Bistum Limburg verlautete, dass dort derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Erfurter Gerichts geprĂŒft wird.
Mehr zum Thema bei FAZ: âBundesarbeitsgericht: Keine KĂŒndigung nach Kirchenaustrittâ
