Kleinbetriebsklausel, Kündigungsschutz

Kleinbetriebsklausel: Kündigungsschutz fällt ab 50 Mitarbeitern weg

05.07.2026 - 16:19:07 | boerse-global.de

BAG verschärft Anforderungen an Massenentlassungen. Bundesregierung plant Ausweitung der Kleinbetriebsklausel und neue Regeln für Befristungen.

Arbeitsrecht 2026: Neue Hürden bei Kündigungen und Reformen
Kleinbetriebsklausel - Nahaufnahme eines juristischen Dokuments mit einem roten Stempel und einer Hand, die einen Stift hält, symbolisiert die 3-Wochen-Frist bei Kündigungen. 05.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Wer die dreiwöchige Klagefrist verpasst, verliert seinen Schutz – selbst bei schweren Fehlern des Arbeitgebers.

Massenentlassungen: BAG korrigiert Verfahrensfehler

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Frühjahr 2026 klare Grenzen für Massenentlassungen gezogen. In zwei Urteilen vom 1. April (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) erklärte der Sechste Senat Kündigungen für unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlte oder zu früh eingereicht wurde.

Ein Insolvenzverwalter hatte 25 Mitarbeiter ohne Anzeige entlassen. Eine Airline reichte die Anzeige ein, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen war. Beides reichte nicht.

Schon am 19. März hatte der Zweite Senat (Az. 2 AS 22/23) klargestellt: Eine fehlerhafte oder fehlende Anzeige kann nicht nachgeholt werden. Die Kündigung ist dann unwirksam, weil die gesetzliche Entlassungssperre nie anlief.

Doch die entscheidende Falle für Arbeitnehmer: Selbst bei schwersten Verfahrensfehlern müssen sie innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Klage einreichen. Sonst wird die Kündigung rechtskräftig – trotz ihrer Rechtswidrigkeit.

Sozialauswahl und Compliance: Typische Fehlerquellen

Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Fehler in der Sozialauswahl der häufigste Schwachpunkt. Unternehmen dürfen zwar Altersgruppen bilden, um eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten. Unsauberkeiten in diesem Prozess führen jedoch regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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Bei Einzelkündigungen rücken verhaltensbedingte Gründe in den Fokus. Besonders Homeoffice-Pflichtverstöße und Unregelmäßigkeiten bei Spesenabrechnungen werden zum Risiko.

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 15. Juni (Az. 3 Ca 1629/25) zeigt die finanziellen Folgen: Ein Kläger verlor seinen Anspruch auf eine Abfindung von über 415.000 Euro. Der Grund: Private Bestellungen über das interne Einkaufssystem. Das Gericht wertete dies als schwere Pflichtverletzung, die die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags zerstörte.

Reformpläne: Kleinbetriebsklausel wird ausgeweitet

Die Bundesregierung hat Anfang Juli ein umfangreiches Arbeitsrechtsprogramm vorgestellt. Der zentrale Punkt: Die Kleinbetriebsklausel soll ausgeweitet werden. Künftig soll der allgemeine Kündigungsschutz erst in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten greifen – bisher lag die Grenze bei zehn Mitarbeitern.

Für Millionen Beschäftigte in Praxen, Kanzleien oder Handwerksbetrieben würde das bedeuten: Kündigungen müssen nicht mehr sozial gerechtfertigt sein. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder bleibt jedoch unberührt.

Für Hochverdiener mit einem Jahreseinkommen über 177.450 Euro (etwa 15.000 Euro monatlich) ist ab dem 1. Januar 2027 eine erleichterte Auflösung gegen Abfindung geplant. Diskutiert werden Modelle mit einer automatischen Wirksamkeit der Kündigung bei Zahlung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Etwa 2,4 Millionen Vollzeitbeschäftigte wären betroffen.

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Weitere Neuerungen: Befristung und Krankschreibung

Die Koalition plant zudem die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zum 31. Dezember 2030 auf bis zu 48 Monate bei maximal sechs Verlängerungen auszuweiten. Das Schriftformerfordernis bei Befristungen soll wegfallen.

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen ärztliche Bescheinigungen künftig ab dem ersten Tag vorgelegt werden. Die telefonische Krankschreibung aus der Pandemiezeit wird abgeschafft.

Grundkündigungsfristen bleiben stabil

Unabhängig von den Reformen gelten die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB weiter: Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist auf bis zu sieben Monate. In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen. Tarifverträge können abweichen, dürfen die gesetzlichen Mindeststandards aber nicht unterschreiten.

Ein verspäteter Zugang der Kündigung macht diese nicht unwirksam. Er verschiebt lediglich den Beendigungstermin auf den nächstmöglichen Zeitpunkt.

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