Krypto-Besteuerung, Kabinett

Krypto-Besteuerung: Kabinett beschließt 26,375 Prozent ab Juli

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 08:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Krypto-Gewinne sollen künftig mit Abgeltungsteuer belegt werden. Die 1.000-Euro-Freigrenze gilt, Petition gegen Haltefrist-Abschaffung läuft.

Bitcoin-Sparpläne: 1.000-Euro-Freigrenze und neue Steuerregeln ab 2026
Ein minimalistischer Schreibtisch mit einem Laptop und einer physischen Münze als Symbol für digitale Vermögenswerte. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einem aktuellen Fachbeitrag wurde am 11. August 2026 die Anwendung der 1.000-Euro-Freigrenze bei Bitcoin-Sparplänen thematisiert. Die Diskussion erfolgt vor dem Hintergrund weitreichender regulatorischer Änderungen und einer politischen Debatte über die steuerliche Einstufung von Kryptowerten in Deutschland.

Die steuerliche Einordnung von Gewinnen aus Kryptowährungen steht vor einem grundlegenden Wandel. Ein Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 sieht vor, dass Krypto-Gewinne künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden sollen. Damit würde die bisherige Regelung entfallen, nach der Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von zwölf Monaten steuerfrei blieben. Stattdessen soll eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben werden, was einer Gesamtbelastung von 26,375 Prozent entspricht. Unter Einbeziehung der Kirchensteuer könnte die Belastung auf rund 28 Prozent steigen, wobei eine amtliche Bestätigung hierzu noch aussteht. Für Anleger soll künftig eine Freigrenze von 1.000 Euro auf den Gesamtgewinn gelten.

Widerstand gegen den Wegfall der Haltefrist

Gegen die geplante Abschaffung der steuerfreien Haltefrist regt sich Widerstand. Die Petition 201716 fordert den Erhalt des Status quo gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Kryptowerte nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei veräußert werden können. Mit Stand vom 8. August 2026 hat die Petition das notwendige Quorum von 30.000 Unterstützern bereits überschritten und verzeichnete 38.286 Mitzeichnungen. Die Mitzeichnungsfrist endet am 15. September 2026.

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Experten weisen darauf hin, dass die Dokumentationspflichten für Anleger bestehen bleiben. Eine Steuerpflicht wird ausgelöst, wenn die Gewinne die Grenze von 1.000 Euro pro Jahr überschreiten oder die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wird. Besondere Regelungen gelten zudem für das Staking. Hier liegt die Freigrenze bei 256 Euro. Während für die zugrunde liegenden Coins die einjährige Haltefrist bestehen bleibt, lösen erhaltene Staking-Rewards eine eigene neue Jahresfrist aus.

Meldepflichten und Transparenz durch DAC8

Die Transparenz am Kryptomarkt hat durch die EU-Richtlinie DAC8 deutlich zugenommen. Seit Beginn des Jahres 2026 melden Anbieter wie Bison, Bitpanda, Kraken, Binance und Coinbase Nutzer- und Transaktionsdaten an die Finanzbehörden. Nutzer sind verpflichtet, ihre Steueridentifikationsnummer anzugeben. Verweigern Anleger diese Auskunft, droht nach einem Zeitraum von 60 bis 90 Tagen eine Kontosperre. Bei falschen Selbstauskünften können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhält werden. Die Daten für das Kalenderjahr 2026 müssen von den Dienstleistern bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Abgrenzung zu tokenisierten Aktien

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Ein wichtiger Aspekt in der steuerlichen Beratung ist die Unterscheidung zwischen Kryptowährungen und tokenisierten Aktien. Letztere werden meist als Kapitalforderungen gemäß § 20 EStG eingestuft. Für sie gilt die einjährige Haltefrist grundsätzlich nicht; stattdessen greift die Abgeltungsteuer. Während bei Bitcoin-Gewinnen die Freigrenze von 1.000 Euro nach § 23 EStG relevant ist, steht Anlegern bei tokenisierten Aktien der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Personen) zur Verfügung. Eine Verrechnung von Verlusten aus tokenisierten Aktien mit Gewinnen aus Bitcoin-Verkäufen ist rechtlich nicht zulässig, da unterschiedliche Anlagenlagen (KAP vs. SO) betroffen sind.

Im benachbarten Österreich zeigt sich ein anderes Modell der Verlustverrechnung. Dort können Bitcoin-Verluste mit Dividenden und Aktiengewinnen verrechnet werden, sofern die Verluste im selben Kalenderjahr realisiert wurden. Der Steuersatz liegt dort bei 27,5 Prozent. Ein Ausgleich erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine Verrechnung mit Zinsen aus Sparguthaben ist ausgeschlossen. Bereits seit 2025 ist in Österreich zudem ein standardisiertes Steuerreporting etabliert.

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