Kündigungen, BGH

Kündigungen: BGH verbietet Ablenkungsmanöver auf Bestätigungsseiten

Veröffentlicht: 17.07.2026 um 21:48 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Der BGH verbietet Ablenkungsangebote auf Bestätigungsseiten bei Kündigungen. Zudem erschwert das BAG den Zugangsnachweis per Einwurf-Einschreiben.

BGH-Urteil: Keine Ablenkung mehr bei Online-Kündigungen
Eine Hand hält ein Tablet mit einem digitalen Kündigungsformular, während eine andere Hand einen Briefumschlag hält, der die Zustellung symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ablenkungsmanöver auf Bestätigungsseiten sind jetzt verboten.

In einem Grundsatzurteil vom 16. Juli 2026 entschied der BGH: Die Bestätigungsseite bei einer Online-Kündigung darf keine Hinweise auf Alternativangebote enthalten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Fitnessstudio-Betreiber FitX. Das Unternehmen hatte auf der Seite unter anderem die Möglichkeit einer Vertragspause beworben.

Das Gericht stellte klar: Die Bestätigungsseite darf nach § 312k BGB ausschließlich Informationen zur Kündigung und die entsprechende Schaltfläche enthalten. Zusätzliche Angebote seien unzulässig, da sie den Nutzer ablenken könnten. FitX hat seine Online-Präsenz nach dem Urteil bereits angepasst.

Einwurf-Einschreiben: Kein sicherer Zugangsnachweis

Doch nicht nur bei Online-Kündigungen steigen die Anforderungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 7. Mai 2026: Ein Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang. Der Grund: Der Zustellscan erfolgt oft vor dem Einwurf in den Briefkasten.

In dem verhandelten Fall konnte ein Arbeitgeber den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht belegen. Die Folge: Die darauf folgende Kündigung war unwirksam.

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Die Deutsche Post hat ihr Verfahren inzwischen angepasst. Trotzdem raten Rechtsexperten Arbeitgebern zur Vorsicht. Um die dreiwöchige Klagefrist sicher in Gang zu setzen, empfehlen sie zunehmend die Zustellung durch Boten oder die persönliche Übergabe unter Zeugen.

Besondere Risiken für Führungskräfte

Für Manager und Führungskräfte ergeben sich spezifische Gefahren. Bestimmte Karriereveränderungen gelten als Vorboten für eine geplante Trennung. Besonders kritisch: die Beförderung zum Geschäftsführer. Mit dieser Position endet in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz.

Weitere Warnsignale sind die Etablierung einer neuen Doppelspitze, die eine Entmachtung einleiten kann. Auch die Versetzung ins Ausland, während die ursprüngliche Position neu besetzt wird, ist verdächtig. Sonderprojekte ohne Linienverantwortung werden in Fachkreisen oft als Vorstufe zur Trennung gewertet.

Experten raten betroffenen Führungskräften: Fordern Sie die vertragsgemäße Beschäftigung ein und dokumentieren Sie wichtige Vorgänge systematisch.

Hürden bei verhaltensbedingten Kündigungen

Die Wirksamkeit von Kündigungen wegen Fehlverhaltens bleibt an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied bereits im November 2025: Vulgäre Kritik gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung.

Im konkreten Fall wurde die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Kind“ zwar als Beleidigung gewertet. Das Gericht stufte sie jedoch nicht als grob genug ein, um auf eine vorherige Abmahnung verzichten zu können. Auch vulgäre Äußerungen in einer Fremdsprache ordnete das Gericht eher als unsachliche Kritik ein.

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Betriebsbedingte Kündigungen: Sozialauswahl im Fokus

Bei betriebsbedingten Kündigungen steht die Sozialauswahl im Zentrum der Prüfung. Sie ist unwirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse fehlen oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Stellen nicht geprüft wurden.

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht automatisch – es sei denn, entsprechende Sozialpläne oder einzelvertragliche Vereinbarungen liegen vor. Der Kündigungsschutz greift in Betrieben mit mehr als zehn regelmäßigen Mitarbeitern, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

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