Kündigungsschutz, Elternzeit

Kündigungsschutz Elternzeit: Arbeitgeber dürfen kaum kündigen

15.06.2026 - 01:48:08 | boerse-global.de

Während der Elternzeit ist eine Kündigung nahezu ausgeschlossen. Nur bei Betriebsschließung mit Behördenzustimmung möglich.

Elternzeit: Strenger Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Kündigungsschutz - Ein stilisiertes Bild eines Kalenders mit einer markierten Elternzeitperiode neben einer abstrakten Waage, die Rechtsschutz symbolisiert. 15.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das betont Fachanwalt Johannes Schipp vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung ist in dieser Phase grundsätzlich zulässig. Selbst bei schweren Vertragsverstößen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.

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Nur eine winzige Ausnahme

Es gibt genau eine Hintertür für Arbeitgeber: die vollständige Betriebsschließung. Aber selbst dann reicht das nicht allein. Der Chef muss vorher die zuständige Behörde um Erlaubnis fragen. Erst mit deren Zustimmung wird die Kündigung wirksam. Sonst nicht.

Eine Kündigung ist frühestens nach dem offiziellen Ende der Elternzeit möglich.

Der Schutz beginnt früher als gedacht

Viele unterschätzen, wann der Kündigungsschutz einsetzt. Er startet nicht erst mit dem ersten Tag der Auszeit:

  • Kinder unter drei Jahren: Acht Wochen vor dem geplanten Elternzeitbeginn
  • Kinder zwischen drei und acht Jahren: Schon 14 Wochen vorher

Der Clou: Wer seine Elternzeit ankündigt, ist sofort geschützt. Arbeitgeber können nicht einfach kurz vorher kündigen, um die Elternzeit zu verhindern. Der Schutz endet mit dem letzten Tag der genehmigten Elternzeit.

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Mutterschutz als zusätzliche Absicherung

Für werdende Mütter kommt der Mutterschutz obendrauf. Der greift ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird – und hält bis vier Monate nach der Geburt.

Finanziell springen die Krankenkassen ein: maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Den Rest bis zum vorherigen Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.

Die Arbeitszeit ist während der Schutzfristen strikt begrenzt: maximal 8,5 Stunden täglich. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist tabu. Die reguläre Schutzfrist: sechs Wochen vor der Geburt, acht Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit nach der Entbindung auf zwölf Wochen.

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