Kündigungsschutz, Regeln

Kündigungsschutz: Politik lockert Regeln für Spitzenverdiener ab 2027

Veröffentlicht: 15.07.2026 um 00:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Studie zeigt: 62 Prozent der Gekündigten akzeptieren das erste Abfindungsangebot. Politik plant Lockerung des Kündigungsschutzes für Topverdiener.

Kündigungsreport: Nur jeder Sechste verhandelt Abfindung nach
Nahaufnahme eines Händedrucks zwischen zwei Geschäftsleuten, einer hält ein Dokument, das einen rechtlichen Vertrag oder eine Abfindungsvereinbarung darstellt. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Nur 16 Prozent lehnen das erste Abfindungsangebot ab, wie der aktuelle Kündigungsreport zeigt.

Für die Erhebung wurden 6.000 Personen befragt. Ergebnis: 62 Prozent akzeptieren das Erstangebot ohne Nachverhandlungen. Mehr als ein Viertel unterschreibt die Vereinbarung sogar direkt im Kündigungsgespräch.

Die Zahlen offenbaren große soziale Unterschiede. Fast die Hälfte aller Entlassenen erhält gar keine Abfindung. In Kleinbetrieben sind es sogar 60 Prozent. Als Faustregel gilt in der Praxis meist ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Wirtschaftsdruck verschärft die Lage

Das ifo-Beschäftigungsbarometer lag im Juni bei 92,3 Punkten. Umfragen des Instituts der deutschen Wirtschaft zufolge plant jeder dritte Betrieb einen Stellenabbau. Kein Wunder also, dass das Thema Kündigungsschutz wieder ganz oben auf der Agenda steht.

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Politik plant Lockerung für Spitzenverdiener

Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli konkrete Pläne vorgestellt. Für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze – rund 180.000 Euro – soll der Bestandsschutz gelockert werden. Gegen eine Abfindung soll die Kündigung künftig leichter möglich sein, ähnlich den Regeln für Risikoträger im Bankensektor.

Juristen melden bereits verfassungsrechtliche Bedenken an. Ein konkreter Gesetzentwurf steht noch aus. Inkrafttreten könnte die Neuregelung am 1. Januar 2027. Parallel plant die Koalition, das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge durch die Textform zu ersetzen. Auch sachgrundlose Befristungen sollen von zwei auf vier Jahre verlängert werden.

BAG stärkt Schutz in besonderen Lebenslagen

Während die Politik für Topverdiener flexibilisiert, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Schutz in anderen Bereichen ausgeweitet. Am 18. Juni entschieden die Richter: Der vorwirkende Kündigungsschutz entsteht vor jedem einzelnen Abschnitt einer geteilten Elternzeit neu – selbst wenn alle Zeiträume in einem Antrag gebündelt wurden.

Eine Kündigung zwischen zwei Elternzeitabschnitten ohne Zustimmung der Landesbehörde ist demnach nichtig. Bereits Anfang des Jahres hatte das BAG klargestellt: Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist auch in der Probezeit unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Arbeitgeber müssen zwingend die einwöchige Stellungnahmefrist abwarten.

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Internationale Fälle und Steuerfragen

Bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug wird es kompliziert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte im Frühjahr: Ein Betriebsrat an einem deutschen Standort bleibt voll mitbestimmungsberechtigt, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat oder Funktionen dorthin verlagert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. Juli seine Rechtsprechung zu Grenzgängern präzisiert. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht allein wegen eines abkommenswidrigen Steuereinbehalts durch den Arbeitgeber. Voraussetzung sind spezifische Entlastungsverfahren.

Transparenz wird zum Standard

Das BAG entschied im April: Arbeitgeber müssen Unternehmensziele für variable Vergütungen rechtzeitig zu Beginn des Geschäftsjahres mitteilen. Wer das versäumt, riskiert Schadensersatzforderungen in Höhe des entgangenen Bonus.

Zusätzlichen Druck erzeugt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Sie sieht unter anderem eine Beweislastumkehr bei Entgeltgleichheitsklagen vor. Ein BAG-Urteil aus dem Herbst 2025 hatte bereits klargestellt: Schon die Kenntnis über das Gehalt eines einzigen männlichen Kollegen kann ausreichen, um eine Vermutung für geschlechtsspezifische Diskriminierung zu begründen.

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