Arbeitsrecht: Ausschlussfristen löschen Ansprüche nach drei Monaten
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 00:12 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Während die regelmäßige Verjährung drei Jahre beträgt, begrenzen vertragliche oder tarifliche Ausschlussklauseln diesen Zeitraum massiv. Juristen raten daher zur genauen Prüfung der Fristen.
Ausschlussfristen: Drei Monate und alles weg
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, die Ansprüche bereits nach drei Monaten verfallen lassen. Das ist deutlich kürzer als die allgemeine Verjährung. Doch nicht jede Klausel ist wirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 2018 (Az. 9 AZR 162/18): Klauseln sind unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht explizit ausnehmen.
Seit dem 1. Oktober 2016 reicht für die Geltendmachung von Ansprüchen die sogenannte Textform. Eine E-Mail oder ein Fax genügt – sofern der Vertrag nicht strengere Regeln vorsieht. In Tarifverträgen gelten oft sechs Monate Frist.
Wichtig: Anders als bei der Verjährung erlischt der Anspruch bei einer Ausschlussfrist komplett. Eine Ausnahme bildet der gesetzliche Mindestlohn. Er darf durch solche Klauseln nicht untergehen.
Gehaltsverzug: Nicht zu lange warten
Aktuelle Berichte von Mitte Juli 2026 unterstreichen die Bedeutung schnellen Handelns. Gemäß § 614 BGB ist das Gehalt spätestens am ersten Tag des Folgemonats fällig. Bei Verzug entstehen automatisch Verzugszinsen, der Arbeitgeber haftet für Folgeschäden wie Mahngebühren.
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Rechtsexperten warnen aber: Arbeite nicht länger als drei Monate ohne Entlohnung. Ab diesem Zeitraum steigt das Risiko massiv. Im Falle einer Insolvenz deckt das Insolvenzgeld nur die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung.
Urlaub verfällt nicht von selbst
Beim Urlaubsanspruch gelten eigene Regeln, besonders bei langer Krankheit. Das BAG (Az. 9 AZR 353/10) entschied: Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres.
Ein weiteres Urteil vom Dezember 2022 (Az. 9 AZR 245/19) ist entscheidend: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter rechtzeitig auf drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Unterlässt er das, verfällt der Anspruch nicht.
Das gilt auch bei befristeter Erwerbsminderungsrente. Der gesetzliche Urlaubsanspruch und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen bleiben bestehen – auch ohne aktive Arbeitsleistung.
Boni: Wenn Ziele fehlen, droht Schadensersatz
Ein aktuelles BAG-Urteil vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 28/25) zeigt die Haftung von Arbeitgebern bei Bonuszahlungen. Unternehmen müssen Zielvorgaben bereits zu Beginn des Beurteilungszeitraums mitteilen. Tun sie das nicht, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Im verhandelten Fall erhielt eine Klägerin die volle Zielerreichung zugesprochen – der Arbeitgeber konnte keine Gegenbeweise liefern.
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Geplante Reformen: Was kommt?
Die Koalition bereitet umfangreiche Reformen vor. Geplant ist unter anderem:
- Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen
- Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag – das Ende der telefonischen Krankschreibung
- Mindestlohn-Erhöhung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027
In der Zeitarbeit steigen die Entgelte bereits jetzt: Seit Juli 2026 sind es 14,96 Euro pro Stunde. Diese Änderungen dürften die Relevanz korrekter und fristgerechter Geltendmachung von Ansprüchen weiter erhöhen.
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