Mietpreisbremse: BGH klĂ€rt Ausnahme fĂŒr nach 2014 wieder bewohnbare RĂ€ume
Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 21:26 Uhr | Redaktion boerse-global.deDer Bundesgerichtshof hat die Reichweite der gesetzlichen Ausnahmeregelungen bei der Mietpreisbremse weiter prĂ€zisiert. Wie das Fachportal anwalt-suchservice.de in einem Bericht vom 24. Oktober 2026 darlegt, fĂ€llte das oberste deutsche Zivilgericht am 1. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 50/23 eine grundlegende Entscheidung zur Anwendung des Paragrafen 556f Satz 1 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs.
Demnach erfasst die gesetzliche Ausnahme von den Preisbegrenzungen auch bereits vorhandene RĂ€umlichkeiten, die infolge von SchĂ€den nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar waren und mit erheblichem Bauaufwand dauerhaft wieder bewohnbar gemacht wurden. Voraussetzung fĂŒr die Freistellung ist, dass die RĂ€ume nach dem 1. Oktober 2014 erstmals wieder als Wohnung genutzt und vermietet werden.
Reichweite der gesetzlichen Ausnahmeregelung
Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht ehemals unbewohnbare und aufwendig instand gesetzte BestandsflĂ€chen mit Blick auf die Miethöhe neuen Wohnungen gleich. Paragraf 556f Satz 1 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs regelt die Ausnahmen von der regulĂ€ren Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn.
GrundsĂ€tzlich darf die Miete bei einer Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens zehn Prozent ĂŒber der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegen. FĂŒr Neubauwohnungen, die nach dem Stichtag im Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, gilt diese Obergrenze jedoch nicht.
Die Karlsruher Richter stellten nun klar, dass dieser Investitionsschutz gleichermaĂen fĂŒr Bestandsbauten greift, deren Zustand eine Wohnnutzung zuvor unmöglich gemacht hatte. Wurden solche RĂ€ume durch wesentliche bauliche MaĂnahmen dauerhaft wieder fĂŒr den Wohnungsmarkt erschlossen, unterliegen sie bei einer Erstvermietung nach dem gesetzlichen Stichtag nicht den BeschrĂ€nkungen der Mietpreisbremse.
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Bedeutung fĂŒr den Mietmarkt
Die praktische Bedeutung gesetzlicher AusnahmetatbestĂ€nde ist erheblich. Wie stern.de in einem Bericht vom 24. Oktober 2026 berichtet, gilt die Mietpreisbremse nach Paragraf 556d des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs aktuell in rund 750 Kommunen. Dennoch wird in GroĂstĂ€dten wie Berlin oder DĂŒsseldorf weiterhin jede zweite inserierte Wohnung zu teuer angeboten.
Der Rechtsdienstleister Conny setzte bislang fast 10.000 Mietsenkungen durch. Bei den abgeschlossenen FĂ€llen lag die vereinbarte Monatsmiete im Durchschnitt fast 450 Euro ĂŒber dem rechtlich zulĂ€ssigen Wert, wĂ€hrend diese Differenz im Jahr 2016 noch bei 270 Euro lag. Im Jahr 2025 konnte das Unternehmen Mieten im Schnitt um fast 450 Euro senken.
Angesichts der komplexen Rechtslage bei Miethöhen und Ausnahmeregelungen ist eine prĂ€zise BegrĂŒndung gegenĂŒber den Mietern essenziell, um finanzielle EinbuĂen oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dieser Leitfaden bietet Vermietern eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Zahlen und Fakten zur rechtssicheren Mietanpassung. Kostenlosen Analyse-Report fĂŒr Vermieter sichern
Gleichzeitig scheitern laut stern.de zwischen 20 und 30 Prozent der Verfahren an den gesetzlich verankerten Ausnahmen. Neben einer hohen Vormiete und umfassenden Modernisierungen zĂ€hlen dazu insbesondere Neubauten sowie Wiederherstellungen nach dem 1. Oktober 2014. FĂŒr Mieter ist die ĂberprĂŒfung dieser Voraussetzungen entscheidend: RĂŒgen sie eine ĂŒberhöhte Miete innerhalb von 30 Monaten nach Vertragsunterzeichnung, können unzulĂ€ssige BetrĂ€ge fĂŒr den gesamten Zeitraum zurĂŒckgefordert werden, danach erst ab dem RĂŒgezeitpunkt.
Bei schwerwiegenden VerstöĂen greifen zudem weitere Gesetze: Eine MietpreisĂŒberhöhung nach Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes liegt bei mehr als 20 Prozent ĂŒber der Vergleichsmiete vor, wĂ€hrend Paragraf 291 des Strafgesetzbuchs ab einer Ăberschreitung von 50 Prozent den Mietwucher regelt.
