NIS2-Richtlinie: Frist 31. Juli – bis zu 10 Millionen Euro Bußgeld drohen
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 14:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die Frau hatte sich eingestempelt und dann eine zehnminütige Kaffeepause eingelegt.
Die Richter werteten das als vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug (Az. 13 Sa 1007/22). Besonders schwer wog, dass die Arbeitnehmerin den Vorfall zunächst leugnete und erst später zugab. Ein solcher Vertrauensbruch rechtfertigt die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
Selbst eine langjährige Betriebszugehörigkeit und eine bestehende Schwerbehinderung konnten die Entlassung nicht verhindern. Arbeitsrechtler betonen: Die bewusste Täuschung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit trifft den Kern des Arbeitsverhältnisses.
638 Millionen unbezahlte Überstunden
Während Arbeitnehmer für minutengenaue Verstöße haften, sieht die Realität auf Arbeitgeberseite anders aus. 2024 leisteten Beschäftigte in Deutschland rund 638 Millionen unbezahlte Überstunden – das sind 53,6 Prozent der gesamten Mehrarbeit.
Der wirtschaftliche Wert dieser Leistungen liegt bei 6,27 Milliarden Euro. Etwa 44 Prozent der Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig länger als vertraglich vereinbart. Ein krasser Gegensatz zur strengen Sanktionierung von Arbeitnehmerfehlern.
Reform der Arbeitszeiterfassung aufgeschoben
Der Europäische Gerichtshof forderte bereits 2019 die verpflichtende Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Pflicht im September 2022. Doch die gesetzliche Umsetzung in Deutschland hakt.
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Der Koalitionsausschuss vertagte die Reform am 1. Juli 2026 erneut – nun auf den Herbst. Die Kontrollquote der zuständigen Behörden liegt aktuell bei mageren 0,8 Prozent. Unternehmen können also weitgehend unbehelligt weiterwirtschaften.
NIS2-Richtlinie: Frist läuft am 31. Juli ab
Wer auf digitale Zeiterfassung setzt, muss zusätzlich IT-Sicherheitsanforderungen beachten. Die NIS2-Richtlinie verpflichtet betroffene Unternehmen zur Registrierung bis zum 31. Juli 2026. Verstöße kosten bis zu 10 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Umsatzes.
Arbeitgeber müssen also Arbeitsrecht, Datenschutz und IT-Infrastruktur ganzheitlich prüfen. Sonst drohen nicht nur Kündigungsklagen, sondern auch empfindliche Bußgelder.
Neben der Zeiterfassung stellen auch neue IT-Sicherheitsgesetze wie NIS2 Unternehmen vor große Herausforderungen beim proaktiven Schutz vor Cyberbedrohungen. Dieser kostenlose Report klärt auf, welche rechtlichen Pflichten und Risiken Unternehmer jetzt unbedingt kennen müssen. IT-Sicherheit stärken und gesetzliche Anforderungen erfüllen
Weitere Urteile prägen die HR-Praxis 2026
Krankschreibung: Das LAG Köln entschied (Az. 7 SLa 54/25): Der Beweiswert einer Krankschreibung kann erschüttert werden, wenn ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang mit Konflikten am Arbeitsplatz besteht – etwa der Rückgabe von Arbeitsausrüstung. Dann darf die Entgeltfortzahlung verweigert werden.
Zustellungsnachweise: Das BAG stellte am 7. Mai 2026 klar: Ein digitales Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht als sicherer Nachweis für den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).
Schwerbehindertenschutz: Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein einfacher Kenntnisnahme-Stempel genügt nicht (BAG, 29. Januar 2026, Az. 2 AZR 128/25).
Entgelttransparenz: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss bis Juni 2026 umgesetzt sein. Das BAG urteilte bereits im Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24): Schon die Kenntnis über ein höheres Gehalt eines einzelnen männlichen Kollegen kann eine Vermutung für Entgeltdiskriminierung begründen. Die Beweislast liegt dann beim Arbeitgeber.
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