Oberlandesgericht, Hamm

Oberlandesgericht Hamm: Vermieter dĂŒrfen Stromanbieter nicht vorschreiben

Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 12:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Gericht untersagt Vermietern, regulÀren Mietern einen Stromanbieter vorzuschreiben; Mietvertrag und Stromlieferung bleiben grundsÀtzlich getrennt.

OLG Hamm stĂ€rkt freie Stromanbieterwahl fĂŒr Mieter in regulĂ€ren Wohnungen
StromzĂ€hlerkasten in einem Wohnhausflur mit verschiedenen Kabeln und AnschlĂŒssen. Illustration mit AI erstellt.

Vermieter dĂŒrfen Mietern in regulĂ€ren MietverhĂ€ltnissen grundsĂ€tzlich nicht vorschreiben, von welchem Anbieter sie ihren Strom beziehen mĂŒssen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit entschieden, wie bild.de am 26. September 2026 berichtete. Mieter behalten demnach bei der Wahl ihres Energieversorgers ihre freie Entscheidungskompetenz, und der Vermieter darf einen Wechsel des Stromanbieters durch den Mieter nicht verhindern.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Mieterbund und der Vonovia-Tochter Deutsche Annington. Die Wohnungsgesellschaft hatte Mietern das Angebot der konzerneigenen Vonovia Energie GmbH vorgelegt. Die Richter stellten mit ihrer Entscheidung klar, dass eine einseitige Festlegung auf einen bestimmten Energielieferanten in gewöhnlichen Mietwohnungen unzulÀssig ist.

Gesetzliches Kopplungsverbot bei Mieterstrom

Eine differenzierte Betrachtung gilt beim sogenannten Mieterstrom, bei dem es sich meist um Solarstrom direkt vom Dach des GebĂ€udes handelt. Dieser stellt zwar eine Ausnahme vom grundsĂ€tzlichen Verbot dar, begrĂŒndet fĂŒr Mieter in normalen MietverhĂ€ltnissen jedoch ebenfalls keine Verpflichtung zur Teilnahme.

Zudem greift beim geförderten Mieterstrom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein striktes gesetzliches Kopplungsverbot. Mietvertrag und Stromliefervertrag dĂŒrfen rechtlich nicht miteinander verbunden werden.

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Sollte eine solche Kopplung dennoch vertraglich vereinbart werden, fĂŒhrt dies zur Unwirksamkeit des Stromvertrags, wĂ€hrend der eigentliche Mietvertrag vollumfĂ€nglich bestehen bleibt. Mieter können somit den Wohnraum nutzen, ohne an den gekoppelten Stromtarif gebunden zu sein.

Ausnahmen fĂŒr bestimmte Wohnformen

Von den GrundsĂ€tzen der freien Anbieterwahl existieren gesetzliche Sonderregelungen fĂŒr spezifische WohnverhĂ€ltnisse. Diese Ausnahmen greifen insbesondere bei MietverhĂ€ltnissen, die lediglich zu einem vorĂŒbergehenden Gebrauch eingegangen wurden, sowie bei der Vermietung möblierter Zimmer innerhalb einer vom Vermieter selbst bewohnten Immobilie.

DarĂŒber hinaus gelten abweichende Bestimmungen fĂŒr Sonderformen der Unterbringung, darunter Alten- und Pflegeheime sowie Studenten- und Lehrlingswohnheime. In diesen Bereichen können Vermieter aufgrund der besonderen Nutzungsstrukturen andere vertragliche Regelungen zur Stromversorgung anwenden. FĂŒr den regulĂ€ren Wohnungsmarkt bleibt die Wahlfreiheit des Verbrauchers hingegen unangetastet.

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FĂŒr den regulĂ€ren Wohnungsmarkt bleibt die Wahlfreiheit des Verbrauchers hingegen unangetastet.

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