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Öffentlicher Dienst: Frist 1. September für Urlaubstausch ab 2027

Veröffentlicht: 14.07.2026 um 18:51 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Tarifbeschäftigte können ab 2027 Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage tauschen. Die Frist für die Erklärung endet am 1. September 2026.

Öffentlicher Dienst: Urlaub statt Sonderzahlung ab 2027 möglich
Ein Kalenderblatt für 2027 mit markierten freien Tagen und daneben ein kleiner Stapel Münzen, der 'Zeit statt Geld' symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Modell „Zeit statt Geld“ ist Teil des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Wer die Option ab 2027 nutzen will, muss bis zum 1. September 2026 eine schriftliche Erklärung beim Arbeitgeber einreichen. Bis zu drei zusätzliche freie Tage pro Kalenderjahr sind möglich.

So funktioniert der Tausch

Ein freier Tag entspricht rechnerisch etwa 5,4 Prozent der individuellen Jahressonderzahlung. Die konkrete Anmeldung eines Tauschtages muss spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin erfolgen.

Bei Krankheit oder dringenden betrieblichen Gründen entstehen den Beschäftigten keine finanziellen Nachteile. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen Bund und Kommunen: Während nicht genommene Tauschtage beim Bund ausgezahlt werden, verfallen sie im kommunalen Bereich ersatzlos.

Höhere Sonderzahlungen und regionale Unterschiede

Parallel zur Einführung des Wahlmodells steigt die Jahressonderzahlung. Für kommunale Beschäftigte beträgt sie künftig einheitlich 85 Prozent. Bei den Beschäftigten des Bundes variiert der Betrag je nach Entgeltgruppe zwischen 75 und 95 Prozent.

In Bayern wurde die geplante Besoldungserhöhung auf Oktober 2026 verschoben. Zudem sind beim Bundesverfassungsgericht Verfahren zur Besoldung aus Bremen, dem Saarland und Schleswig-Holstein anhängig. Ein geplantes Bundesalimentationsgesetz befindet sich noch in der Ressortabstimmung.

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Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag geplant

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen im Arbeitsrecht. Ein im Juli 2026 beschlossenes Reformpaket sieht die Einführung einer Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag vor. Bisher war eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Tag erforderlich.

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst wären direkt von der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes betroffen. Für Beamte ist die Übertragung noch offen. Das Bundesinnenministerium zeigt sich offen für eine Anpassung, während Gewerkschaften wie der dbb und die GEW das Vorhaben kritisieren.

In der Bundesverwaltung lag die durchschnittliche Zahl der Krankheitstage zuletzt bei 20,9 Tagen pro Jahr, in der bayerischen Landesverwaltung bei 11,6 Tagen.

Herausforderungen für die Personalverwaltung

Die Umsetzung der neuen Regelungen stellt die Verwaltungen vor administrative Hürden. Experten warnen vor potenziellen Stolperfallen bei Formfehlern, Befristungen und der Beteiligung von Personalräten.

Die Arbeitszeiterfassung bleibt ein zentrales Thema. Bereits im Mai 2025 hatte das Bundesarbeitsministerium klargestellt, dass es keine rechtlichen Argumente gegen eine vollumfängliche Erfassung gibt.

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Die Digitalisierungspolitik der Bundesregierung bewerten kommunale Entscheidungsträger kritisch. In einer Umfrage unter rund 1.300 Bürgermeistern erhielt die staatliche Digitalisierungsstrategie die Durchschnittsnote 3,7. Als größte Hürden gelten regulatorische Vorgaben, begrenzte Budgets und der Fachkräftemangel.

Klarstellung zur Höhergruppierung von Lehrkräften

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 22. April 2026 die Anforderungen an Höhergruppierungen von Lehrkräften konkretisiert. Bei Lehrkräften, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen, gilt keine automatische Tarifautomatik.

Voraussetzung für einen höheren Entgeltanspruch ist, dass sämtliche beamtenrechtlichen Bedingungen erfüllt sind – einschließlich einer förmlichen Bewährungsfeststellung und der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit der Stelle.

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