OGH-Urteil: Mitarbeiterschutzklauseln gelten als Konkurrenzverbote
22.06.2026 - 19:13:52 | boerse-global.de
Auch sogenannte Mitarbeiterschutzklauseln, die das Abwerben von Kollegen verbieten, gelten demnach als Wettbewerbsverbote – und unterliegen strengen Wirksamkeitskriterien.
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Das Urteil im Detail
Der OGH wies eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 35.000 Euro ab (GZ 9 ObA6/26m). Entscheidend: Vereinbarungen, die das Abwerben von Kollegen untersagen, sind rechtlich wie Konkurrenzklauseln zu behandeln.
Damit solche Klauseln wirksam sind, muss das Bruttoentgelt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2026 mindestens 4.620 Euro pro Monat betragen haben. Zudem ist die Geltungsdauer auf maximal ein Jahr begrenzt. Die Klausel muss sich explizit auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen.
Im konkreten Fall war die Klausel unwirksam – das Gehalt des Arbeitnehmers lag unter der gesetzlichen Mindestgrenze.
BAG verschärft Kündigungsregeln
Parallel dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Deutschland die Anforderungen an Arbeitgeber erhöht. Fehler bei der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit führen zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigungen. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).
Besonders streng: Das gilt auch, wenn die Anzeige erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist.
Das BAG präzisierte zudem den Kündigungsschutz während der Elternzeit. Dieser gilt für jeden Elternzeit-Abschnitt einzeln. Und: Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht nicht als Beweis für den tatsächlichen Zugang einer Kündigung.
EuGH zu Arbeitszeit und Datenschutz
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgte für Neuerungen. Rechtswidrig erhobene Mitarbeiterdaten unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nationale Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, ob das Beweisinteresse die Schwere des Datenschutzverstoßes überwiegt (C-484/24).
Ein weiteres Urteil: Vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort zählen als vollwertige Arbeitszeit. Das hat direkte Folgen für den Mindestlohn. Liegt der effektive Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeit unter 13,90 Euro (Stand: 1. Januar 2026), drohen Nachzahlungsansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
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Reform des Arbeitszeitgesetzes geplant
Arbeitsministerin Bas legte im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Kernpunkt: Abkehr vom starren Acht-Stunden-Tag. Stattdessen soll eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gelten, die über Tarifverträge geregelt werden kann. Der Entwurf sieht zudem eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung am selben Tag vor.
Rentenkommission empfiehlt Kapitalrente
Parallel dazu empfahl eine Rentenkommission umfassende Änderungen am Rentensystem. Zu den Vorschlägen gehören die Einführung einer Kapitalrente, bei der zwei Prozent des Bruttolohns investiert werden. Das Renteneintrittsalter für langjährig Versicherte soll auf 64 Jahre steigen. Ab 2041 soll das Rentenalter zudem an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden.
