Reformpaket 2. Juli: Krankschreibung ab Tag eins beschlossen
Veröffentlicht: 07.07.2026 um 22:31 Uhr, Redaktion boerse-global.de
000 Beschäftigte der Druckindustrie begonnen. Die Gewerkschaft verdi fordert 7 Prozent mehr Lohn und Gehalt – mit Verweis auf die Sicherung der Kaufkraft.
Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) wies die Forderungen zum Auftakt zurück. Sie seien für die Betriebe nicht finanzierbar, so die Arbeitgeber. Die Friedenspflicht läuft noch bis zum 31. August. Danach wären Arbeitskampfmaßnahmen möglich.
National Express zeigt: Einigung geht auch ohne Streik
Dass Tarifabschlüsse ohne Arbeitskampf gelingen, bewies im Mai die Einigung bei National Express. Der Bahnbetreiber und die GDL einigten sich für rund 1.200 Mitarbeiter auf einen Abschluss.
Vereinbart sind Entgelterhöhungen von jeweils 2,5 Prozent zum 1. Oktober 2026 und zum 1. Oktober 2027. Hinzu kommen Einmalzahlungen von 700 Euro, Entlastungsprämien von 1.000 Euro sowie neue Entgeltstufen für langjährige Betriebzugehörigkeit.
Reformpaket 2026: Krankmeldung ab Tag eins
Flankiert wird die Tarifrunde von gesetzlichen Neuerungen. Ein am 2. Juli im Koalitionsausschuss beschlossenes Reformpaket sieht einschneidende Änderungen vor. Zentraler Punkt: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag Pflicht werden.
Die politischen Reaktionen fallen unterschiedlich aus. Bundeskanzler Merz betonte, die AU ab Tag eins bedeute nicht zwingend einen Arztbesuch am selben Tag – Rückdatierungen bis zu drei Tagen blieben möglich. Kritik kommt aus dem Arbeitnehmerflügel der CDU. Die Maßnahme säe Misstrauen gegenüber Erkrankten. Zudem bestehe die Gefahr, dass kurze Fehlzeiten durch längere, ärztlich attestierte Abwesenheiten ersetzt würden.
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Weitere geplante Neuerungen im Überblick
Das Paket enthält zusätzliche Vorhaben:
- Kündigungsschutz: Für Hochverdiener ab rund 177.450 Euro Bruttojahreseinkommen soll der Kündigungsschutz zum 1. Januar 2027 gelockert werden
- Befristungen: Die sachgrundlose Befristung soll auf bis zu 48 Monate ausgedehnt werden können, bei bis zu sechsmaliger Verlängerung
- Steuerliche Anpassungen: Geplant sind Steuerentlastungen für Familien sowie eine Erhöhung der Pauschalsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent
Juristen warnen: Die Punkte sind noch kein geltendes Recht. Arbeitgeber sollten derzeit noch nicht auf Basis dieser Pläne handeln.
Arbeitszeit und Lohntransparenz: Strengere Vorgaben
Unabhängig von den Reformplänen rücken bestehende Pflichten stärker in den Fokus. Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Ein Referentenentwurf sieht vor, dass diese Aufzeichnung künftig elektronisch erfolgen muss.
Für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern sind Ausnahmen vorgesehen. Die Übergangsfristen gestaffelt: ein Jahr für alle Betriebe, zwei Jahre für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, fünf Jahre für Kleinbetriebe unter 50 Mitarbeitern. Die Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Dokumentationspflicht.
Zusätzlicher Druck kommt aus Brüssel. Seit dem 8. Juni 2026 sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, Lohngefälle offenzulegen. Private Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen reagieren, wenn ein Lohngefälle von mehr als 5 Prozent zwischen den Geschlechtern besteht. Bei Rechtsstreitigkeiten liegt die Beweislast künftig beim Arbeitgeber.
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Arbeitsverträge: Was jetzt wichtig wird
Auch bei variabler Vergütung haben sich die Anforderungen verschärft. Das BAG entschied: Arbeitgeber müssen Zielvorgaben für Boni oder Provisionen rechtzeitig mitteilen. Erfolgt dies zu spät im Geschäftsjahr, können Schadensersatzansprüche entstehen.
Rechtsexperten raten zur Prüfung von Bestandsklauseln in Arbeitsverträgen. Salvatorische Klauseln können zwar die Gültigkeit eines Vertrages bei einzelnen unwirksamen Bestimmungen sichern – sie heilen jedoch keine rechtlich unzulässigen Regelungen zu Überstunden oder Kündigungsfristen. Bei Änderungsverträgen, etwa mit Gehaltskürzungen, gilt: Keine Verpflichtung zur Unterschrift. Für einseitige Änderungen müssen Arbeitgeber eine sachlich begründete Änderungskündigung aussprechen.
