Trennungsunterhalt: OLG Hamm setzt Grenze bei 11.200 Euro
Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem Beschluss vom 15. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Berechnung von Trennungsunterhalt bei überdurchschnittlich hohen Einkommensverhältnissen konkretisiert. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 12 UF 165/24 befasst sich primär mit der Frage, ab welcher Grenze eine konkrete Bedarfsbemessung anstelle einer pauschalen Quotenberechnung zulässig ist und welche Vermutungen hinsichtlich der Vermögensbildung in solchen Fällen greifen.
Grenze zur konkreten Bedarfsbemessung bei 11.200 Euro
Nach den Feststellungen des OLG Hamm wird bei einem bereinigten Familieneinkommen, das die Grenze von 11.200 Euro im Monat überschreitet, rechtlich vermutet, dass ein Teil dieses Einkommens der Vermögensbildung dient. In solchen Konstellationen findet die übliche quotenbasierte Berechnung des Unterhaltsbedarfs keine automatische Anwendung mehr. Stattdessen wird eine konkrete Bedarfsbemessung möglich, bei welcher der tatsächliche Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person detailliert dargelegt werden muss.
Diese Grenze dient der Abgrenzung zwischen dem Konsum, der den ehelichen Lebensstandard prägt, und der darüber hinausgehenden Bildung von Ersparnissen oder Kapitalanlagen. Das Gericht stellte klar, dass bei Einkünften oberhalb dieses Schwellenwertes nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde.
Der zugrunde liegende Sachverhalt und das Vorverfahren
Wer sich bei hohen Einkommen trennt, steht vor der Frage: Wie wird der Trennungsunterhalt richtig berechnet? Der Beschluss des OLG Hamm zeigt: Ab 11.200 Euro monatlichem Familieneinkommen wird Vermögensbildung vermutet – dann zählt die konkrete Darlegung Ihres Lebensstandards. Unser Leitfaden erklärt die neue Grenze und liefert eine Checkliste für Ihre Bedarfsbemessung. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten signifikant voneinander abwichen. Die Antragstellerin verfügte über ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 Euro pro Monat. Demgegenüber stand ein Bruttoeinkommen des Antragsgegners von 14.500 Euro monatlich. Aufgrund dieser Diskrepanz und des hohen Gesamteinkommens der Eheleute ergab sich die Notwendigkeit, den Unterhaltsbedarf jenseits der üblichen Tabellenwerte zu bestimmen.
Bereits in der ersten Instanz hatte das Familiengericht Dortmund den Unterhalt festgesetzt. Die dortige Entscheidung sah eine Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von insgesamt 60.913,94 Euro vor. Zudem wurde ein laufender monatlicher Unterhalt von 3.530,50 Euro tituliert. Gegen diese Festsetzung richtete sich das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht.
Entscheidung des Oberlandesgerichts und rechtliche Folgen
Bei einem bereinigten Familieneinkommen über 11.200 Euro reicht die pauschale Quotenberechnung nicht mehr aus – Sie müssen Ihren tatsächlichen Bedarf nachweisen. Wer das versäumt, riskiert einen zu niedrigen Unterhalt. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Lebensstandard darlegen und Ihre Ansprüche sichern. Leitfaden zur Bedarfsbemessung jetzt sichern
In der Beschwerdeinstanz setzte sich das OLG Hamm mit den Einwänden gegen die erstinstanzliche Entscheidung auseinander. Das Gericht befand die Beschwerde des Antragsgegners letztlich für unzulässig. Die Antragstellerin war hingegen mit ihrem Begehren teilweise erfolgreich.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Darlegung des Lebensstandards bei wohlhabenden Verhältnissen. Sobald die Schwelle der Vermutung zur Vermögensbildung überschritten ist, obliegt es den Beteiligten, die spezifischen Ausgabenpositionen nachzuweisen, die den ehelichen Lebensstil geprägt haben. Der Beschluss bietet damit eine wichtige Orientierung für die Praxis der Familienrechtsprechung, insbesondere bei der Handhabung der 11.200-Euro-Grenze des bereinigten Familieneinkommens. Juristen bewerten die Entscheidung als Bestätigung der bisherigen Leitlinien zur Bedarfsbemessung, die nun durch den vorliegenden Beschluss für den Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm weiter gefestigt wurden.
