ĂberstundenzuschlĂ€ge: Bundesarbeitsgericht zĂ€hlt Urlaubsstunden mit
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesarbeitsgericht hat am 30. September 2026 eine wegweisende Entscheidung zur Berechnung von MehrarbeitszuschlĂ€gen getroffen (Az. 5 AZR 3/26). Dem Urteil zufolge mĂŒssen Urlaubsstunden bei der Ermittlung der tariflichen Schwelle fĂŒr ĂberstundenzuschlĂ€ge berĂŒcksichtigt werden.
Mit dieser Auslegung will das oberste Arbeitsgericht sicherstellen, dass BeschĂ€ftigten durch die Inanspruchnahme ihres gesetzlichen oder tariflichen Erholungsurlaubs keine finanziellen Nachteile bei der VergĂŒtung entstehen.
Der Streitfall im baden-wĂŒrttembergischen Wachgewerbe
Anlass des Verfahrens war die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters, der in einem Kernkraftwerk in Baden-WĂŒrttemberg tĂ€tig ist. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand der MantelergĂ€nzungstarifvertrag fĂŒr das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-WĂŒrttemberg.
Die tariflichen Regelungen sehen ab der 174. geleisteten Monatsstunde einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent vor. Der zugrunde liegende Stundenlohn des KlÀgers belief sich auf 18,07 Euro.
Im Mai 2024 hatte der BeschÀftigte 179 Arbeitsstunden geleistet. ZusÀtzlich fielen in denselben Monat 8 Urlaubsstunden an. WÀhrend der Arbeitgeber lediglich die tatsÀchlich gearbeiteten Stunden heranzog, forderte der Arbeitnehmer die Einbeziehung der Urlaubstage in das Gesamtkontingent.
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Konkrete Auswirkungen auf die VergĂŒtung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage fĂŒr den Abrechnungsmonat Mai 2024 statt. Unter Einbeziehung der 8 Urlaubsstunden erreichte der Mitarbeiter ein Gesamtergebnis von 187 Stunden fĂŒr diesen Monat. Da die tarifliche Grenze bei 174 Stunden liegt, fielen folglich 14 statt lediglich 6 Stunden unter die zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Daraus errechnete sich ein Zuschlagsanspruch von insgesamt 63,25 Euro anstelle der zuvor angesetzten 27,11 Euro. Das Gericht sprach dem Sicherheitsmitarbeiter fĂŒr Mai 2024 die Differenz in Höhe von 36,14 Euro brutto als Mehrarbeitszuschlag zu.
Zudem stehen dem KlÀger Verzugszinsen auf diesen Betrag seit dem 18. Juni 2024 zu. Durch die Entscheidung wird verhindert, dass tarifliche MehrarbeitszuschlÀge de facto dadurch geschmÀlert werden, dass Arbeitnehmer bezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen.
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Klageabweisung fĂŒr Folgemonate und Ausblick
Nicht in allen Punkten war die Klage des Sicherheitsmitarbeiters jedoch erfolgreich. FĂŒr die darauffolgenden Abrechnungsmonate Juni und Juli 2024 wies das Bundesarbeitsgericht die Forderungen ab. Damit entfallen die fĂŒr diesen Zeitraum geltend gemachten AnsprĂŒche in Höhe von 108,48 Euro fĂŒr Juni sowie 49,72 Euro fĂŒr Juli 2024.
Wie buerger-geld.org in einem Bericht vom 30. Oktober 2026 mitteilte, lagen die vollstĂ€ndigen schriftlichen UrteilsgrĂŒnde des Bundesarbeitsgerichts zum Stand vom 29. Oktober 2026 noch nicht vor.
FĂŒr die betriebliche Praxis und die Lohnbuchhaltung bedeutet die Klarstellung jedoch bereits jetzt, dass Arbeitszeitmodelle und automatisierte Zeiterfassungssysteme hinsichtlich der Anrechnung von Abwesenheitszeiten genau geprĂŒft werden mĂŒssen, um Nachforderungen bei tarifvertraglichen Mehrarbeitsregelungen zu vermeiden.
