Deutschland, Luftverkehr

BGH: Fluggast muss bei ausgelassenem Teilflug nicht zahlen

04.12.2025 - 15:04:38

Umsteigeverbindungen werden hĂ€ufig billiger angeboten als die darin enthaltenen DirektflĂŒge. Passagiere sind nun besser gegen hohe Nachforderungen geschĂŒtzt.

In einem Streit um wichtige Passagierrechte ist die Lufthansa vor dem Bundesgerichtshof unterlegen. Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass die Airline keine Nachzahlungen verlangen darf, wenn Passagiere aus nachvollziehbaren GrĂŒnden von einer gebuchten Flugreise nur Teilstrecken tatsĂ€chlich abfliegen (Az.: X ZR 110/24). Zuerst hatte das Portal «Aero Telegraph» berichtet. 

Nach EinschĂ€tzung des BGH kommt es entscheidend darauf an, dass die FluggĂ€ste zum Zeitpunkt der Buchung noch die Absicht hatten, die gesamte Flugreise anzutreten und ihre PlĂ€ne erst im Nachhinein geĂ€ndert haben. In diesem Fall dĂŒrften sie nicht zu Nachzahlungen herangezogen werden. 

UmsteigeflĂŒge hĂ€ufig billiger als direkt

Der BGH gesteht der Lufthansa zwar eine freie Preisgestaltung zu. Das fĂŒhrt regelmĂ€ĂŸig dazu, dass aus KonkurrenzgrĂŒnden Umsteigeverbindungen ĂŒber ein Drehkreuz deutlich billiger angeboten werden als der inkludierte Direktflug vom Drehkreuz selbst. Ein Ticket Oslo-Frankfurt-New York ist meist deutlich gĂŒnstiger als der Direktflug Frankfurt-New York. Um Missbrauch zu verhindern, verlangen viele Airlines ein Abfliegen der Teilstrecken in der auf dem Ticket vermerkten Reihenfolge und behalten sich beim Nichteinhalten eine Neuberechnung des Flugpreises vor. 

Die Lufthansa hat inzwischen ihre Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt fĂŒr deutsche StaatsbĂŒrger nachgebessert. Sie werden nun angehalten, GrĂŒnde fĂŒr geĂ€nderte ReiseplĂ€ne so frĂŒh wie möglich anzuzeigen. FĂŒr die Stichhaltigkeit sieht der BGH die Beweislast beim Konsumenten. FĂŒr Österreicher galt diese Regelung schon zuvor.

@ dpa.de

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