Urlaubsrecht, Thüringen

Urlaubsrecht: LAG Thüringen kippt pauschale Zwei-Wochen-Regel

22.06.2026 - 17:49:32 | boerse-global.de

Neue Urteile stärken Arbeitnehmerrechte bei Urlaub, Elternzeit und Homeoffice. Arbeitgeber müssen strengere Regeln beachten.

Arbeitsgericht stärkt Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz
Urlaubsrecht - Ein einsamer Aktenkoffer auf einem leeren Schreibtisch, daneben ein Tablet mit einem Kalender, der drei Wochen Urlaub anzeigt. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Besonders bei der Urlaubsplanung und dem Kündigungsschutz müssen Arbeitgeber künftig strengere Regeln beachten.

Keine pauschale Urlaubssperre mehr

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat die Praxis vieler Betriebe gestoppt, zusammenhängenden Urlaub pauschal auf zwei Wochen zu begrenzen. Mit Urteil vom 2. März 2026 (Az.: 4 Ta 15/26) gab das Gericht einer Arbeitnehmerin recht, die per einstweiliger Verfügung drei Wochen Urlaub am Stück durchgesetzt hatte.

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Die Begründung: Paragraph 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) schreibt vor, Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Die genannten zwölf Werktage sind ein Minimum – keine Obergrenze für Arbeitgeber. Eine bloße „betriebliche Übung“ reicht nicht aus, um längere Urlaubswünsche abzulehnen. Wer mehr als zwei Wochen Urlaub verweigern will, muss künftig triftige betriebliche Gründe nennen.

Mehr Schutz während der Elternzeit

Zusätzliche Sicherheit bringt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2026. Der vorwirkende besondere Kündigungsschutz gilt demnach vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit – auch wenn mehrere Zeiträume in einem Schreiben beantragt werden.

Bereits am 1. April 2026 hatte das BAG (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen verschärft. Fehler im Verfahren – etwa eine fehlende oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Anzeige – führen zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigung. Eine spätere Nachholung heilt den Formfehler nicht.

Arbeitszeitreform geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Ein Referentenentwurf aus Juni 2026 sieht vor, dass Tarifparteien künftig eine maximale Wochenarbeitszeit statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Die bisherige elfteilige Ruhezeit könnte entfallen – sofern eine elektronische Arbeitszeiterfassung am selben Tag erfolgt.

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Der Entwurf stößt auf Widerstand: Union und Wirtschaftsverbände wie Gesamtmetall lehnen ab. DGB-Umfragen zeigen zudem: Drei Viertel der Beschäftigten wollen am Acht-Stunden-Tag festhalten.

Homeoffice: Begründungspflichten steigen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25) erklärte die Weisung eines Arbeitgebers für unwirksam, die einen IT-Mitarbeiter zur Präsenz im Betrieb verpflichtete. Der Arbeitgeber konnte nicht belegen, dass die Anwesenheit vor Ort die Kommunikation mit anderen, ebenfalls remote arbeitenden Kollegen verbessern würde.

Einen generellen Anspruch auf eine Homeoffice-Quote von 50 Prozent leiteten die Richter daraus jedoch nicht ab.

Sammelfahrten zählen als Arbeitszeit

Für Beschäftigte im Außendienst oder auf Baustellen gibt es neue Vorgaben: Laut EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) sind vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort als vollwertige Arbeitszeit zu werten.

Das hat direkte Auswirkungen auf den Mindestlohn. Dieser steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Fällt der effektive Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeiten darunter, entstehen Nachzahlungsansprüche. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist gesetzlich unwirksam – Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Kontaktpflichten im Urlaub

Das BAG konkretisierte am 4. Dezember 2025 (Az.: 2 AZR 55/25): Es gibt kein absolutes Kontaktaufnahmeverbot während des Urlaubs. Bei einer geplanten Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, einen Arbeitgeberkontaktversuch für eine Anhörung zu unternehmen – um die zweiwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

Bei Langzeiterkrankungen bleibt die Rechtsprechung vom 15. Juli 2025 (Az.: 9 AZR 198/24) maßgeblich: Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

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