Vonovia-VertrÀge: OLG Hamm untersagt Kopplung von Miete und Strom
Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 18:23 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Oberlandesgericht Hamm hat die Koppelung von Miet- und StromliefervertrÀgen bei der Vonovia-Gruppe untersagt. In einem rechtskrÀftigen Anerkenntnisurteil (Az. I-30 UKl 1/25) vom 9. September 2026 untersagte das Gericht die entsprechende Klausel in Allgemeinen GeschÀftsbedingungen (AGB).
Die Entscheidung erging gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH sowie die Vonovia Energie GmbH, wie aus einem Bericht vom 20. Oktober 2026 hervorgeht.
Mieterbund setzte Unterlassung vor Gericht durch
Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund, der sich juristisch gegen die Praxis gewandt hatte, WohnungsmietvertrĂ€ge fest mit StromliefervertrĂ€gen zu verbinden. Durch das Anerkenntnisurteil erkannten die beiden beklagten Unternehmen der Vonovia-Gruppe die AnsprĂŒche an.
Die Praxis stand nicht zum ersten Mal im Fokus von VerbraucherschĂŒtzern. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine Ă€hnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington beanstandet. Das Urteil des OLG Hamm schafft nun eine verbindliche gerichtliche KlĂ€rung zu der unzulĂ€ssigen Klauselgestaltung.
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Folgen fĂŒr bestehende StromvertrĂ€ge und mögliche RĂŒckzahlungen
Aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich fĂŒr betroffene Mieterinnen und Mieter unmittelbare Fragen zu laufenden VertrĂ€gen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können StromliefervertrĂ€ge, die auf der fĂŒr unwirksam erklĂ€rten Klausel basieren, ihrerseits unwirksam sein.
RĂŒckzahlungsansprĂŒche fĂŒr bereits geleistete Stromkosten kommen nach EinschĂ€tzung des Mieterbundes im Einzelfall in Betracht. Eine Voraussetzung hierfĂŒr sei jedoch, dass am jeweiligen Wohnort zum entsprechenden Zeitpunkt gĂŒnstigere Stromangebote verfĂŒgbar gewesen seien. Einen pauschalen Anspruch gebe es hingegen nicht. Der Mieterbund betont zudem, dass verbrauchter Strom durch die Entscheidung nicht automatisch kostenlos werde.
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Handlungsempfehlungen fĂŒr Mieter
Betroffenen wird geraten, bestehende Unterlagen eigenstĂ€ndig zu sichten. Nach Empfehlung des Mieterbundes sollten Mieterinnen und Mieter ihren Mietvertrag, die bisherigen Stromabrechnungen sowie die zugehörigen KontoauszĂŒge genau prĂŒfen, um festzustellen, ob eine entsprechende Klausel vereinbart wurde und ob im Einzelfall finanzielle Nachteile entstanden sind.
