PrĂ€miensparvertrĂ€ge: BGH bestĂ€tigt MaĂstab zur Zinsanpassung
09.07.2024 - 17:22:44Seit Jahren streiten VerbraucherschĂŒtzer mit Sparkassen und Volksbanken vor Gericht ĂŒber Nachzahlungen wegen unwirksamer Zinsklauseln bei PrĂ€miensparvertrĂ€gen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil erstmals einen Referenzzins fĂŒr die Nachberechnung der Zinsen bestĂ€tigt. Konkret ging es um zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Der Referenzzinssatz habe der ĂberprĂŒfung des BGH standgehalten, so der Senat.
Bei PrĂ€miensparvertrĂ€gen erhalten Sparerinnen und Sparer zusĂ€tzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte PrĂ€mie. Je lĂ€nger regelmĂ€Ăige SparbeitrĂ€ge eingehen, umso höher fĂ€llt die PrĂ€mie aus. Solche SparvertrĂ€ge wurden in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre vertrieben - vor allem von Sparkassen («Vorsorgesparen», «Vermögensplan»), aber auch von Volks- und Raiffeisenbanken («Bonusplan», «VRZukunft»).
Geld zurĂŒck - aber wie viel?
Viele dieser VertrĂ€ge enthalten dabei Klauseln, die GeldhĂ€usern einseitig das Recht einrĂ€umen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu Ă€ndern. Die Bank konnte den Zins so zum eigenen Vorteil anpassen, also verringern. Der BGH erklĂ€rte das bereits vor 20 Jahren fĂŒr rechtswidrig. Wie die Zinsen fĂŒr diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklĂ€rt.
Das wollten die Verbraucherzentralen Àndern. Da der von den Oberlandesgerichten festgelegte Referenzzinssatz ihnen nicht ausreichte, legten sie gegen die entsprechenden Entscheidungen Revision ein. Sie wollten vom BGH stattdessen feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inlÀndischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren berechnet werden. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Der BGH lehnte dies wie schon die Vorinstanzen am Dienstag ab.
Der Elfte Zivilsenat in Karlsruhe fand keinen Grund, den von den Oberlandesgerichten herangezogenen Referenzzinssatz zu beanstanden. Die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit als Grundlage entspreche den Anforderungen an ReferenzzinssĂ€tze, erklĂ€rte der Vorsitzende Richter, JĂŒrgen Ellenberger. Der Zinssatz begĂŒnstige weder Sparer noch die beklagten Sparkassen. Er spiegele zudem die jeweils aktuellen Zinsen am risikolosen Kapitalmarkt wider.
VerbraucherschĂŒtzer appellieren an Sparkassen
Trotz der zurĂŒckgewiesenen Revision zeigten sich die VerbraucherverbĂ€nde nach dem Urteil positiv gestimmt. Es sei ein guter Tag fĂŒr geprellte PrĂ€miensparer, kommentierte die VorstĂ€ndin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, Ramona Pop. «Der Bundesgerichtshof hat einen MaĂstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete VertrĂ€ge neu berechnen mĂŒssen.» Nun mĂŒssten die Sparkassen tĂ€tig werden und EntschĂ€digungen in die Wege leiten.Â
Auch die Finanzaufsicht Bafin begrĂŒĂte das BGH-Urteil. «Die endgĂŒltigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind eine wichtige Klarstellung fĂŒr den kollektiven Verbraucherschutz», sagte Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. «Wir werden jetzt die UrteilsgrĂŒnde auswerten und prĂŒfen, ob wir als Aufsicht weitere MaĂnahmen ergreifen.»
Bindend ist das Urteil im juristischen Sinn nur fĂŒr die beiden beklagten Sparkassen. Da es sich aber um Standardprodukte der Sparkassen handelt, könnten die Festlegungen des Gerichts aus Sicht der Verbraucherzentrale inhaltlich auch fĂŒr PrĂ€miensparvertrĂ€ge anderer Sparkassen gelten. Der Bundesgerichtshof lieĂ offen, ob auch andere ReferenzzinssĂ€tze fĂŒr die Zinsanpassungen infrage kĂ€men.







