Werkvertragsrecht, BGH

Werkvertragsrecht: BGH hebt Neu-fĂŒr-Alt-Abzug bei MĂ€ngeln auf

Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH verschĂ€rft die Anforderungen an ein Mitverschulden und kippt den „Neu fĂŒr Alt“-Abzug. Auftraggeber profitieren von mehr Rechtssicherheit.

BGH-Urteile stÀrken Auftraggeber: Neue Regeln bei MÀngeln und Haftung
BauplĂ€ne und eine Lupe auf einer BetonoberflĂ€che als Symbol fĂŒr rechtliche KlĂ€rungen im Baurecht. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundlegende Leitlinien zur Haftung und zum Mitverschulden von Auftraggebern im Werkvertragsrecht festgelegt. Durch mehrere Entscheidungen wird die Position von Bauherren und Auftraggebern gegenĂŒber Auftragnehmern bei der Mangelbeseitigung und bei drohenden SchĂ€den deutlich gestĂ€rkt. BranchenverbĂ€nde wie die BauverbĂ€nde NRW weisen in diesem Zusammenhang auf die aktualisierte Rechtsprechung hin, welche die Anforderungen an ein Mitverschulden des Auftraggebers verschĂ€rft und finanzielle AbzĂŒge bei der MĂ€ngelbeseitigung einschrĂ€nkt.

Restriktive Auslegung des Mitverschuldens bei drohenden SchÀden

Ein wesentlicher Aspekt der gerichtlichen KlĂ€rung betrifft die Frage, inwieweit ein Auftraggeber fĂŒr SchĂ€den mitverantwortlich gemacht werden kann, wenn er es unterlĂ€sst, auf einen drohenden Schaden hinzuweisen. Mit einem Urteil vom 13.11.2025 (Az. VII ZR 187/24) hat der BGH klargestellt, dass ein solches Mitverschulden wegen eines unterlassenen Hinweises kĂŒnftig nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden darf.

In der juristischen Praxis bedeutet dies eine Entlastung fĂŒr Auftraggeber. Bisher bestand oft das Risiko, dass Auftragnehmer im Schadensfall versuchten, einen Teil der Haftung auf den Auftraggeber zu ĂŒbertragen, mit der BegrĂŒndung, dieser hĂ€tte die Gefahr erkennen und davor warnen mĂŒssen. Der BGH setzt hier nun eine hohe HĂŒrde. Ein Mitverschulden kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber ĂŒber ein spezifisches Sonderwissen verfĂŒgt oder der drohende Schaden fĂŒr ihn offensichtlich war, wĂ€hrend der Fachunternehmer die Gefahr nicht erkennen konnte. In der Regel darf sich der Auftraggeber jedoch auf die Fachkompetenz des beauftragten Unternehmens verlassen.

Wegfall des Abzugs „Neu fĂŒr Alt“ bei der Mangelbeseitigung

Eine weitere richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof am 27.11.2025 (Az. VII ZR 112/24). In diesem Urteil befasste sich das Gericht mit dem sogenannten „Neu fĂŒr Alt“-Abzug im Rahmen der Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht. Bisher war es in bestimmten FĂ€llen ĂŒblich, dass Auftraggeber sich an den Kosten einer Mangelbeseitigung beteiligen mussten, wenn durch den Einbau neuer Teile eine Wertsteigerung des Objekts eintrat oder die Lebensdauer verlĂ€ngert wurde.

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Dieser Praxis hat der BGH fĂŒr die Zukunft eine Absage erteilt. Im Werkvertragsrecht findet ein solcher Abzug bei der Mangelbeseitigung grundsĂ€tzlich nicht mehr statt. Das Gericht begrĂŒndet dies damit, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk hat. Wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch erst durch eine verspĂ€tete Nachbesserung erfĂŒllt, soll der Auftraggeber daraus keinen finanziellen Nachteil in Form einer Zuzahlung erleiden. Der Umstand, dass das Werk durch die Mangelbeseitigung nun neuwertig ist, liege im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, der die ursprĂŒngliche Leistung fehlerhaft erbracht hat.

Bedeutung fĂŒr die Rechts- und Baupraxis

Diese neuen GrundsĂ€tze fĂŒhren zu einer signifikanten Verschiebung der Risikoverteilung zugunsten der Auftraggeber. FachanwĂ€lte fĂŒr Bau- und Architektenrecht sowie Branchenexperten bewerten die Entscheidungen als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit. WĂ€hrend Auftraggeber seltener mit dem Vorwurf des Mitverschuldens konfrontiert werden können, mĂŒssen Auftragnehmer damit rechnen, die vollstĂ€ndigen Kosten fĂŒr eine Mangelbeseitigung zu tragen, ohne diese durch Wertausgleichsposten mindern zu können.

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FĂŒr Unternehmen in der Baubranche unterstreichen diese Entwicklungen die Notwendigkeit einer lĂŒckenlosen QualitĂ€tssicherung und einer umfassenden AufklĂ€rung ĂŒber Risiken wĂ€hrend der Bauphase. Da die Haftungsprivilegien der Unternehmer durch die restriktive Rechtsprechung zum Mitverschulden sinken, gewinnt die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusfĂŒhrung der Werkleistung zur Vermeidung von GewĂ€hrleistungsansprĂŒchen weiter an Bedeutung. Auftraggeber hingegen erhalten durch den Wegfall des „Neu fĂŒr Alt“-Abzugs eine stĂ€rkere Handhabe, eine vollstĂ€ndige und kostenfreie Mangelbeseitigung einzufordern.

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