Betriebsvermögen, Geplante

Betriebsvermögen: Geplante Freibetrag-Senkung bedroht zehntausende Betriebe

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 04:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag beeinflusst Steuerlast und Flexibilität. Neue Regeln für Immobilien und Betriebsvermögen ab 2026.

Erbrecht 2026: Testament oder Erbvertrag für Ihr Vermögen?
Betriebsvermögen - Eine antike Feder liegt auf einem Testament oder Erbvertrag, umgeben von alten Büchern und einer Sanduhr auf einem Holztisch. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die zentrale Frage: Bietet ein einseitiges Testament mehr Flexibilität oder sichert ein bindender Erbvertrag die Vermögensübertragung besser? Die Wahl hat weitreichende Konsequenzen für Steuerlast und Gestaltungsfreiheit.

Flexibilität versus Bindung

Ein Testament ist einseitig und jederzeit widerrufbar. Ob handschriftlich oder notariell beurkundet – der Erblasser behält die volle Kontrolle. Experten empfehlen diese Form, wenn sich die familiäre Situation noch ändern könnte oder maximale Flexibilität gefragt ist.

Anders der Erbvertrag: Er muss notariell beurkundet werden und ist als zweiseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich bindend. Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Besonders bei der Unternehmensnachfolge, in Patchwork-Familien oder wenn Gegenleistungen wie Pflegeverpflichtungen vereinbart werden, kommt er zum Einsatz. Ein Erbvertrag erlaubt zudem Regelungen außerhalb der engen Pflichtteilsgrenzen – sofern ein entsprechender Verzicht erklärt wird.

Steuerliche Freibeträge clever nutzen

Die Erbschaftsteuer lässt sich durch vorausschauende Planung deutlich reduzieren. Die gesetzlichen Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt:

  • Ehepartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro bei Erbschaft, nur 20.000 Euro bei Schenkung

Die Strategie der Wahl: Schenkungen zu Lebzeiten. Diese sogenannten Kettenschenkungen erlauben es, die Freibeträge alle zehn Jahre neu auszuschöpfen. Besonders bei Immobilien bietet sich das Nießbrauch-Modell an: Der Wert der Schenkung sinkt steuerlich, während der Schenkende die Immobilie weiter nutzen kann.

Neue Regeln für Immobilien und Betriebsvermögen

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Seit Jahresbeginn 2026 gelten verschärfte Bewertungsregeln für Immobilien. Die stärkere Orientierung am Verkehrswert führt oft zu höheren Steuerlasten – die Bewertungen liegen näher an den tatsächlichen Marktpreisen.

Eine gute Nachricht: Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für Ehepartner steuerfrei, wenn sie es mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Für Kinder gilt die Steuerfreiheit bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche unter denselben Auflagen.

Spannend wird es bei der Unternehmensnachfolge: Politische Reformvorschläge sehen vor, den Freibetrag für Betriebsvermögen von 26 Millionen auf 5 Millionen Euro zu senken. Das Institut der deutschen Wirtschaft und die Stiftung Familienunternehmen warnen vor zehntausenden betroffenen Betrieben. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich im Herbst 2026 über die bestehenden Verschonungsregeln entscheiden.

Digitaler Nachlass und Verfahrensvereinfachung

Auch auf administrativer Ebene tut sich etwas. Die Justizministerkonferenz forderte Mitte Juni 2026 eine Vereinfachung der Nachlassverfahren. Diskutiert werden eine Verlängerung der sechswöchigen Erbausschlagungsfrist und die Digitalisierung des Testamentsregisters.

Ein oft unterschätzter Bereich: die digitale Vorsorge. Juristen raten dringend, Zugangsdaten und Verfügungen für digitale Konten rechtzeitig zu regeln. Sonst haben Erben keinen Zugriff auf den digitalen Nachlass. Ergänzend bleibt die Vorsorgevollmacht essenziell. Seit 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten – das ist aber auf maximal sechs Monate begrenzt und ersetzt keine umfassende Vollmacht.

Neue Rechtsprechung zur Steuerlast

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Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 2026 (II R 1/22) stärkt das Billigkeitsprinzip im Steuerrecht. Demnach kann die Erbschaftsteuer auf Null Euro festgesetzt werden, wenn keine tatsächliche Bereicherung vorliegt. Voraussetzung: Der Erbe weist nach, alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergriffen zu haben.

Für Erben in einer Gemeinschaft bleibt die rechtssichere Auflösung eine Herausforderung – grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Blockaden helfen nur die Erbauseinandersetzungsklage oder die Teilungsversteigerung. Professionelle Berater betonen: Klare testamentarische Anordnungen verhindern langwierige Konflikte innerhalb von Erbengemeinschaften von vornherein.

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