BGH, Online-Kündigung

BGH verhandelt über Online-Kündigung bei Fitnessstudios

21.05.2026 - 16:55:33 | boerse-global.de

Der BGH prüft, ob Ablenkungsangebote auf Kündigungsseiten von Fitnessstudios zulässig sind. Ein Urteil mit Signalwirkung steht aus.

BGH verhandelt über Online-Kündigung bei Fitnessstudios - Foto: über boerse-global.de
BGH verhandelt über Online-Kündigung bei Fitnessstudios - Foto: über boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof hat sich am Donnerstag mit den Anforderungen an die digitale Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen befasst. Im Kern geht es um die Frage: Wie direkt und barrierefrei muss der Kündigungsprozess auf einer Webseite sein?

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagt gegen die Fitnesskette FitX. Der Vorwurf: Auf der Bestätigungsseite für Kündigungen werde prominent die Option beworben, den Vertrag nur zu pausieren. Das lenke vom eigentlichen Kündigungswunsch ab.

FitX hält dagegen: Die Vertragspause sei eine in den AGB verankerte Option. Der Hinweis sei sachliche Information über bestehende Rechte – keine unzulässige Werbung. Die Kündigungsmöglichkeit werde weder ersetzt noch technisch blockiert. Ein Urteil (Az. I ZR 200/25) steht noch aus.

Was das Gesetz vorschreibt

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, die Verträge online abschließen, auch eine einfache digitale Kündigung anbieten – den sogenannten Kündigungsbutton. Fehlt er oder entspricht er nicht den Vorgaben, können Kunden jederzeit fristlos kündigen.

Grundlage ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom März 2022. Seitdem gilt: Maximale Kündigungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Erstlaufzeit. Automatische Verlängerungen um ein Jahr sind verboten. Stattdessen laufen Verträge unbegrenzt weiter und sind monatlich kündbar.

Das aktuelle Verfahren präzisiert nun, ob zusätzliche Angebote auf der Kündigungsseite als Behinderung gelten.

Wann eine vorzeitige Kündigung möglich ist

Trotz flexiblerer Regeln bleibt die außerordentliche Kündigung während der Erstlaufzeit ein Streitpunkt.

Krankheit: Eine schwere Erkrankung, die Training dauerhaft unmöglich macht, gilt als wichtiger Grund. Nötig ist ein ärztliches Attest – eine konkrete Diagnose muss das Studio nicht erfahren.

Umzug: Laut einem BGH-Urteil vom Mai 2016 (Az. XII ZR 62/15) ist ein Umzug kein Sonderkündigungsgrund. Die Gründe liegen in der Sphäre des Kunden. Ausnahme: Die Distanz macht die Vertragserfüllung faktisch unmöglich.

Schwangerschaft und Schließung: Eine Schwangerschaft kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn das Studio keine Alternativen bietet. Auch dauerhafte Schließungen oder massive Angebotsverschlechterungen sind Gründe.

Wachsender Druck auf die Branche

Die juristischen Auseinandersetzungen spiegeln einen Wandel wider. Discount-Ketten wie FitX wachsen durch hohe Mitgliederzahlen – doch die Verbraucher werden sensibler. Die Verbraucherzentralen verzeichnen weiter viele Beschwerden über intransparente Vertragsverlängerungen.

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Ein Fall aus Niedersachsen zeigte im Mai 2024: Selbst bei Altverträgen sind automatische Verlängerungen über ein Jahr hinaus unwirksam. Ein Studio hatte nach Ablauf der Erstlaufzeit zwei weitere Beitragsjahre gefordert – zu Unrecht.

Auch Preiserhöhungen bleiben ein Streitpunkt. Einseitige Anpassungen sind nur mit wirksamer Preisanpassungsklausel zulässig. Fehlt diese, müssen Mitglieder zustimmen.

Was das Urteil bedeuten würde

Sollte der BGH den Verbraucherschützern folgen, müssten zahlreiche Unternehmen ihre Kündigungsprozesse überarbeiten. Keine ablenkenden Angebote mehr – die Kündigung müsste unmittelbar erfolgen können.

Experten erwarten, dass sich die Branche stärker auf Qualität statt auf vertragliche Hürden konzentrieren muss. Das Urteil des I. Zivilsenats wird in den kommenden Monaten erwartet und könnte als Präzedenzfall weit über die Fitnessbranche hinaus wirken.

Bis dahin gilt: Kündigungen stets nachweisbar versenden – per Einschreiben oder mit digitaler Bestätigung des Kündigungsbuttons.

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