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Erbe ausschlagen: Sechs Wochen Frist können Hinterbliebene vor Räumungskosten schützen

Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer ein Erbe wirksam ablehnt, vermeidet Räumungs- und Kostenpflichten; Fristen und Regeln unterscheiden sich in Deutschland, der Schweiz und Österreich.
Ein leerer, sonnendurchfluteter Wohnraum mit Holzboden und weißen Wänden. Illustration mit AI erstellt.

Wenn Angehörige versterben, stehen Hinterbliebene neben der Trauer oft vor bürokratischen und finanziellen Hürden. Häufig stellt sich die Frage, wie mit einer verschuldeten Verlassenschaft oder einer vollgestellten Wohnung umzugehen ist. Aktuelle Ratgeberberichte informieren über die rechtlichen Konsequenzen einer Erbausschlagung und erläutern, wie sich Hinterbliebene von Räumungspflichten sowie den damit verbundenen Kosten befreien können.

Fristen und Befreiung von Pflichten in Deutschland

Um ein Erbe wirksam auszuschlagen, müssen Fristen gewahrt werden. In Deutschland beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Erbenstellung. Bei einem Auslandsbezug verlängert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.

Die entsprechende Erklärung ist beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person abzugeben. Für das Verfahren fallen Kosten ab etwa 30 Euro beim Nachlassgericht an; bei einer notariellen Beglaubigung ist mit etwa 30 bis 60 Euro zu rechnen.

Wird das Erbe fristgerecht und wirksam ausgeschlagen, entfallen für die betreffenden Personen sowohl die Räumungspflicht als auch die Pflicht zur Kostenübernahme. Die Verantwortung geht auf den nächsten Erben über. Schlagen alle Erben aus, setzt das Gericht einen Nachlasspfleger ein, der auf Kosten des Nachlasses agiert. Reicht dieser nicht aus, fallen die Aufgaben unter Umständen an den Vermieter oder das Fiskuserbrecht.

Vorsicht ist jedoch vor der Entscheidung geboten: Vor der formellen Ausschlagung darf nichts aus der Wohnung entnommen werden. Andernfalls gilt die Erbschaft juristisch als angenommen. Wer das Erbe antritt, trägt auch die Räumungskosten.

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Für eine Ein-Zimmer-Wohnung liegen diese typischerweise zwischen 300 und 800 Euro, bei zwei bis drei Zimmern fallen 800 bis 2.500 Euro an. Für vier Zimmer oder ein ganzes Haus bewegen sich die Kosten zwischen 1.500 und 4.000 Euro, während bei sehr vollem Hausrat Beträge von bis zu 8.000 Euro und mehr erreicht werden können.

Hürden bei der Anfechtung einer Ausschlagung

Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich nicht beliebig rückgängig machen. Eine Anfechtung wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses – etwa über das Verhältnis von Vermögen zu Schulden – ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Beruhte die Ausschlagung lediglich auf bloßen Vermutungen, bleibt die Anfechtung ausgeschlossen. Eine Rechtsexpertin eines Rechtsschutzversicherers verweist darauf, dass eine wirksame Anfechtung voraussetzt, dass der Erbe zuvor zumindest eine Bewertung der Nachlassgegenstände vorgenommen hat.

Besonderheiten in der Schweiz und in Österreich

Auch in den Nachbarländern gelten spezifische Vorschriften für den Nachlass. In der Schweiz muss die Ausschlagung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Tod mitgeteilt werden. Das Räumen eines Pflegeheimzimmers auf Verlangen der Heimleitung gilt dort als reine Verwaltungshandlung und nicht als Einmischung in den Nachlass; das Ausschlagungsrecht bleibt bestehen.

Allerdings müssen Wertgegenstände sicher und getrennt aufbewahrt werden. Vorgefundenes Bargeld darf keinesfalls ausgegeben werden – auch nicht für offene Rechnungen der verstorbenen Person –, da sonst das Ausschlagungsrecht verwirkt ist und eine Haftung für Schulden droht. Bargeld kann stattdessen der Behörde oder dem Konkursamt übergeben werden.

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In Österreich leitet das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren ein, woraufhin ein Gerichtskommissär – meist ein Notar – ein Inventar erstellt. Vor der formellen Einantwortung darf die Wohnung weder eigenmächtig geräumt noch Inventar veräußert werden.

Zudem endet ein Mietvertrag nicht automatisch: Die Kündigungsfrist liegt je nach Vertrag oder Wohnart bei ein bis drei Monaten. Am Beispiel einer 60 Quadratmeter großen Altbauwohnung in Wien mit einer Miete von 800 Euro pro Monat bedeutet eine verschleppte Kündigung um drei Monate zusätzliche Kosten von 2.400 Euro.

Professionelle Räumungen schlagen in Österreich bei 40 bis 50 Quadratmetern mit normalem Hausrat mit 500 bis 1.500 Euro zu Buche, bei größeren Wohnungen oder Sonderentsorgungen für Asbest, Farben und Elektroschrott ab 3.000 Euro aufwärts.

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