Erbrecht: Oberlandesgericht kippt gemeinsame Testamente von Geschwistern
Veröffentlicht: 10.07.2026 um 01:03 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken im Juni 2026 klargestellt. Ein Fall zeigt aber auch: Mit etwas Glück lässt sich die Verfügung noch retten.
Grenzen des gemeinsamen Testaments
Ein Bruder und eine Schwester hatten gemeinsam ein Testament verfasst. Problem: Nach § 2265 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten zulässig. Das Gericht half jedoch aus. Weil der Erblasser seine Schwester als Alleinerbin einsetzen wollte und die Form für ein eigenhändiges Testament erfüllt war, wandelten die Richter die Verfügung um.
Anders sieht es beim Berliner Testament unter Ehegatten aus. Hier entfaltet sich nach dem Tod des Erstversterbenden eine starke Bindungswirkung. Das Oberlandesgericht Köln stellte Anfang 2026 klar: Eine einseitige Änderung nach dem Tod des Partners ist grundsätzlich unwirksam – es sei denn, ein Änderungsvorbehalt wurde ausdrücklich vereinbart. Nur bei unvorhergesehenen, schwerwiegenden Ereignissen kann die ergänzende Testamentsauslegung Ausnahmen ermöglichen.
Schutz vor leeren Erben
Der Bundesgerichtshof präzisierte Anfang Juli 2026 die Rechte von Vertragserben. Die Kernfrage: Darf der Erblasser kurz vor dem Tod noch großzügig verschenken und damit das Erbe aushöhlen?
Die Antwort der Karlsruher Richter: Nein – wenn die Schenkung in beeinträchtigender Absicht erfolgte, kann der Vertragserbe die Herausgabe verlangen. Entscheidend ist dabei: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht hebt die Bindungswirkung nicht auf. Solange der Erblasser nicht formwirksam zurückgetreten ist, bleibt der Schutz gemäß § 2287 BGB bestehen. Das gilt sowohl für Grundstücke als auch für Geldwerte.
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Wenn die Urteilsfähigkeit fehlt
Die geistige Verfassung des Erblassers bleibt ein zentraler Streitpunkt. Das Schweizer Bundesgericht erklärte 2026 das Testament eines 93-Jährigen für ungültig. Der Mann litt an einer mittelgradigen Demenz – und vererbte 2,6 Millionen CHF an Nichte und Neffe. Folge: Die gesetzliche Erbfolge trat ein.
Noch spektakulärer ist der Fall des Kunstsammlers Werner Merzbacher. Nach seinem Tod im Oktober 2024 streiten die Hinterbliebenen um eine Sammlung im Wert von rund 600 Millionen CHF. Die Kinder fechten eine Testamentsänderung an, die kurz vor dem Tod eine Vermögensverwalterin zur Erbin machte. Auch hier steht die Urteilsfähigkeit im Zentrum. Eine gerichtliche Klärung wird bis Herbst 2026 erwartet.
Steuern clever gestalten
Neben den rechtlichen Fallstricken spielen steuerliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Angesichts laufender verfassungsrechtlicher Verfahren zur Erbschaftsteuer raten Juristen zur frühzeitigen Prüfung von Übertragungsmodellen.
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Bei Immobilien kann ein Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrecht den steuerpflichtigen Wert mindern. Für Unternehmensnachfolgen sind die Verschonungsregeln der §§ 13a-13c ErbStG relevant – sofern Lohnsummen- und Haltefristen eingehalten werden. Wichtig: Der Pflichtteil bei Unternehmensbeteiligungen wird auf Basis des Verkehrswerts berechnet. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Der BGH klärte im Juni 2026 zudem eine formale Frage: Ein Anteil an einer Erbengemeinschaft gilt als bewegliches Vermögen – selbst wenn der Nachlass überwiegend aus Grundstücken besteht. Diese Einordnung ist besonders für internationale Erbfälle und das entsprechende Kollisionsrecht von Bedeutung.
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