Gesundheitskarte: LSG stÀrkt Rechte von 75 Millionen Versicherten
19.06.2026 - 01:51:39 | boerse-global.de
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt: Krankenkassen dĂŒrfen Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorenthalten, nur weil sie mit BeitrĂ€gen im RĂŒckstand sind.
Urteil stÀrkt Rechte von 75 Millionen Versicherten
In einer Entscheidung vom 19. Mai (Az.: L 5 KR 96/23) verwarf das Gericht die Praxis, die Karte bei Zahlungsverzug einzuziehen oder zu sperren. Geklagt hatte eine Rentnerin, deren Kasse die Ausstellung einer neuen eGK verweigerte und stattdessen auf Papier-Berechtigungsscheine verwies.
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Die Richter: FĂŒr einen Entzug oder eine Sperrung fehlt die Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf die Karte ergibt sich direkt aus dem Sozialgesetzbuch (§§ 15 Abs. 6 S. 1, 291 SGB V) â und bleibt bestehen, selbst wenn Leistungen ruhen. Eine Sperrung ist nur in engen Ausnahmen erlaubt: bei Kassenwechsel oder Ende der Versicherung. BeitragsrĂŒckstĂ€nde zĂ€hlen nicht dazu.
Technisches VersÀumnis geht nicht zulasten der Versicherten
Ein zentraler Punkt: Seit 2015 schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Ruhen von Leistungen technisch auf der eGK vermerkt werden muss. Doch diese Funktion wurde nie flÀchendeckend umgesetzt.
Das LSG stellte klar: Dieses Defizit darf nicht den Versicherten schaden. Solange Kassen den Status nicht elektronisch hinterlegen können, bleibt die Karte gĂŒltig. Der Trick einiger Kassen, die Karte komplett einzubehalten? Systemwidrig.
Das Ruhen tritt gesetzlich ein, wenn jemand mit mehr als zwei MonatsbeitrĂ€gen im RĂŒckstand ist. Wichtig: Notfallbehandlungen, FrĂŒherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind vom Ruhen ausdrĂŒcklich ausgenommen.
Berechtigungsscheine sind kein Ersatz
Das Gericht betont zudem den Unterschied zwischen den Dokumenten. Die eGK ist das primĂ€re Legitimationsmittel fĂŒr Arztbesuche. Die oft als Ersatz angebotenen Berechtigungsscheine? Sie sind fĂŒr Heilmittel oder Pflege gedacht â kein adĂ€quater Ersatz fĂŒr die Praxis.
Bereits 2025 hatte das LSG in einem Eilverfahren (Az.: L 5 KR 265/25 B ER) klargemacht: Kassen mĂŒssen ihre Mitglieder umfassend ĂŒber das Ruhen von Leistungen informieren. Das aktuelle Urteil festigt diese Linie.
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Was kommt nach der eGK?
Das Urteil schĂŒtzt die physische Karte â doch die Technik entwickelt sich weiter. Seit Juli 2025 können Praxen Versicherungsdaten digital abrufen, etwa bei Verlust der Karte. Und ab Oktober 2027 soll eine digitale Gesundheits-ID kommen.
Bis dahin bleibt die eGK das zentrale Zugangsinstrument. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig, eine Revision zum Bundessozialgericht möglich. Fachleute werten die Entscheidung aber schon jetzt als wichtiges Signal: Der Versichertenstatus bleibt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten geschĂŒtzt.
